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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.09.2021
1 BvR 1525/20 -

Erfolglose Verfassungs­beschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung resultierender Kindes­wohl­gefährdung

Bundes­verfassungs­gericht lehnt Beschwerde ab

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich eine Mutter und ihre mittlerweile 16-jährige Tochter, bei der ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, gegen familien­gerichtliche Entscheidungen gewandt haben, durch die der Mutter unter anderem das Recht zur Regelung schulischer Belange sowie der Gesundheitssorge für ihre Tochter entzogen wurde.

Die förderungsbedürftige Tochter der Beschwerdeführerin wurde nach erstmaliger Feststellung der Förderbedürftigkeit in der Grundschule gegen Anraten der Fachkräfte auf ein Gymnasium geschickt. Dort kam es jedoch nach kurzer Zeit zu erheblichen Konflikten, aufgrund derer die Tochter als Ordnungsmaßnahme wegen Übergriffen auf Mitschüler dauerhaft von dieser Schule ausgeschlossen wurde. Anschließend besuchte sie eine nach dem maßgeblichen Landesrecht so bezeichnete Realschule Plus, an der sie täglich drei Stunden beschult wurde. Auch hier kam es zu erheblichen Konflikten mit Lehrern und Mitschülern.

Massive Überforderung der Tochter durch die Mutter

Auf Initiative des Jugendamtes wurde ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet, in dem das Familiengericht der Mutter unter anderem das Recht zur Regelung schulischer Belange ihrer Tochter entzog. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter wies das Oberlandesgericht zurück. Das Familiengericht habe zu Recht angenommen, dass das körperliche und seelische Wohl der Tochter aufgrund eines Versagens ihrer Mutter nachhaltig gefährdet sei. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen als der Teilentzug des Sorgerechts seien nicht geeignet, die Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. An der Lage der Tochter habe sich gegenüber der Situation in einem bereits geführten einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Sorgerecht, nichts geändert. Die Mutter habe sich nach der langjährigen Erfahrung der beteiligten Fachkräfte nicht bereit oder in der Lage gezeigt, eigene Vorstellungen zu überdenken oder andere als die eigene Sichtweise anzuerkennen. Die angebotenen Hilfestellungen habe die Mutter allesamt abgelehnt oder abgebrochen. Die Beschwerdeführerinnen machten vor allem eine Verletzung von Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie bei der Tochter ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Sie stützten sich zudem auf einen von ihnen in Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention - BRK) verorteten Anspruch der Tochter auf inklusive Beschulung.

Keine Grundrechtsverletzung durch teilweisen Sorgerechtsentzug erkennbar

Die Verfassungsbeschwerde, mit der das Bundesverfassungsgericht nicht über die Bedeutung von Art. 24 BRK für in Schulausbildung befindliche Menschen mit Behinderungen im innerstaatlichen Recht zu entscheiden hatte, blieb erfolglos. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde und die dazu vorgelegten, eine vollumfängliche Überprüfung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht ermöglichenden Unterlagen ließen eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen. In seiner Entscheidung erwog die Kammer, dass eine Verletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Mutter anhand der Begründung der Verfassungsbeschwerde und der dazu vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar sei. Jedenfalls nach dem zurückgenommenen verfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung von Sorgerechtsentscheidungen ohne Trennung von Eltern und Kind lasse die Begründung der Verfassungsbeschwerde und die damit vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, dass der teilweise Entzug des Sorgerechts der Mutter den materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen daran nicht gerecht wird.

Kindeswohl wiegt schwerer als Elternrecht

Die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts die fachrechtlich vorausgesetzte Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB vorliegt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit allein aufgrund der Besonderheiten der Behinderung eine die inklusive Beschulung ausschließende Kindeswohlgefährdung angenommen werden kann. Vorliegend resultiert nach der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Oberlandesgerichts die Kindeswohlgefährdung gerade nicht vornehmlich aus den Beeinträchtigungen der Tochter, sondern wesentlich aus dem Verhalten der Mutter. Sie bewirkt im Ergebnis, dass notwendige Unterstützungen und Förderungen ihrer Tochter und ein erforderlicher zieldifferenter Unterricht nicht erfolgen, so dass die Tochter von der inklusiven Beschulung im Ergebnis nicht profitieren kann, weil diese unter den im Ausgangsverfahren festgestellten Umständen für sie eine dauernde Belastung darstellt.. Es liegt innerhalb der den Fachgerichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zustehenden Wertung, das festgestellte Verhalten der Mutter als einen außergewöhnlichen und aus erzieherischen Gesichtspunkten nicht mehr angemessenen Leistungsdruck einzuordnen. Der aus den genannten Umständen gezogene Schluss, dass durch die so entstandene Überforderung und die erhebliche emotionale Belastung das Wohl der Tochter, insbesondere ihre seelische Gesundheit, gefährdet ist, verkennt weder die Bedeutung des Elternrechts noch den Umfang seines Schutzbereichs.

Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht erkennbar

Es kann dahinstehen, ob in dem Entzug von Teilen des Sorgerechts der Mutter mittelbar eine Benachteiligung ihrer Tochter wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) liegt. Selbst wenn die teilweise Entziehung des Sorgerechts deshalb strengeren Anforderungen unterliegen sollte, könnte ein Verfassungsverstoß hier nicht festgestellt werden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts hielte auch einer solchen strengen verfassungsrechtlichen Prüfung in verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht stand. Angesichts der festgestellten schwerwiegenden, vor allem aus dem Verhalten der Mutter folgenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls ihrer Tochter hat das Oberlandesgericht den Entzug von Teilen des Sorgerechts ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht als angemessen bewertet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/aw)

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