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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.07.1998
- 1 BvR 1640/97 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Rechtschreibreform"
Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Entsprechende Regelungen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Für die Einführung der "Rechtschreibreform" in Schleswig-Holstein bedurfte es keiner über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage. Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.
Über die Verfassungsbeschwerde ist trotz der Rücknahme zu entscheiden. Denn die Rücknahme ist unwirksam.
Jedenfalls dann, wenn die gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobene Verfassungsbeschwerde wegen allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG) zur Entscheidung angenommen, wenn deswegen über sie mündlich verhandelt worden ist und wenn die allgemeine Bedeutung auch in der Zeit bis zur Urteilsverkündung nicht entfallen ist, liegt die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens nicht mehr in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers. In einem solchen Fall steht die Funktion der Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an verfassungsgerichtlichem Individualrechtsschutz derart im Vordergrund, daß es geboten ist, im öffentlichen Interesse trotz der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zur Sache zu entscheiden und den Ausgang des Verfahrens nicht von Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers abhängig zu machen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Senat hat, als er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beschwerdeführers -, die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde bejaht, weil diese grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die erstrebte Entscheidung Klarheit über die Rechtslage schaffen wird. An dieser Einschätzung hat sich seitdem ersichtlich nichts geändert.
Elterliches Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)
Die angegriffenen Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. März 1997 und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1997 verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.
Die Vorschrift lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."
Dem elterlichen Erziehungsrecht steht im Bereich der Schule der Erziehungsanspruch des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG ("Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates") gleichberechtigt gegenüber. Der Staat muß jedoch in diesem Bereich die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt.
Gemessen daran wird das elterliche Erziehungsrecht der Beschwerdeführer nicht verletzt. a) Notwendigkeit und Inhalt, Güte und Nutzen der
b) Das GG enthält zudem kein Verbot, die Rechtschreibung zum Gegenstand staatlicher Regelung zu machen. Ein solches Verbot vermag auch die Annahme nicht zu begründen, die Sprache "gehöre" dem Volk. Daß ein Gegenstand dem Staat nicht "gehört", hindert diesen nicht daran, seinen Gebrauch bestimmten Regelungen zu unterwerfen.
Entsprechendes gilt für ein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung. Der Staat ist nicht darauf beschränkt, nur nachzuzeichnen, was in der Schreibgemeinschaft ohne seinen Einfluß im Laufe der Zeit an allgemein anerkannter Schreibung entstanden ist. Regulierende Eingriffe, die Widersprüche im Schreibusus und Zweifel an der richtigen Schreibung beseitigen oder bestimmte Schreibweisen erstmals festlegen, sind ihm ebenfalls grundsätzlich erlaubt. Für den Bereich der Schulen weist Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat zudem die Befugnis zu, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen. Das gilt auch für die deutsche Rechtschreibung. Lehrer wie Schüler benötigen möglichst sichere, verbindliche, aber auch verständliche Grundlagen für richtiges Lehren und Lernen der deutschen Schreibung sowie zuverlässige Maßstäbe für die Benotung der insbesondere im Rechtschreibunterricht geforderten schulischen Leistungen.
Der Senat führt aus, daß mit Rücksicht darauf Regelungen über die richtige Schreibung in der deutschen Orthographiegeschichte zumindest seit der Mitte des 19. Jahrhunderts immer auch eine Sache von Staat und Schule waren.
c) Derartige Regelungen dürfen von den Ländern getroffen werden.
Sowohl der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember 1995 als auch der Erlaß des Kultusministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 5. November 1996 beziehen sich auf das Schulwesen, das nach dem GG der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen ist.
Einer Regelungsbefugnis der Länder steht auch nicht entgegen, daß Schreibung als Kommunikationsmittel im gesamten Sprachraum ein hohes Maß an Einheitlichkeit voraussetzt, wenn die grundrechtlich verbürgte Kommunikationsmöglichkeit erhalten bleiben soll. Den Ländern ist die Herstellung von Einheitlichkeit verfassungsrechtlich im Wege der Selbstkoordinierung, durch Abstimmung mit dem Bund und durch Absprachen mit auswärtigen Staaten des deutschen Sprachraums möglich. Bei der
Daß der Bund die Übernahme der
d) Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, das Schulrecht des Landes Schleswig-Holstein als ausreichende Grundlage für die Umsetzung der
Einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurfte es nicht. Zwar verlangt der Grundsatz des "Vorbehalts des Gesetzes", daß staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen.
aa) Die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern nach der reformierten Rechtschreibung ist jedoch für die Ausübung des Elternrechts nicht von wesentlicher Bedeutung. Zwar gehört zum Erziehungsrecht der Eltern auch das Recht, die Sprachkompetenz ihrer Kinder zu fördern, ihnen die Kenntnis der Rechtschreibregeln zu vermitteln und sie zu schriftlicher Kommunikation zu befähigen. Zumindest seit Einführung der allgemeinen Schulpflicht sind jedoch Rechtschreibunterricht und die Bestimmung seiner Grundlagen vornehmlich eine Aufgabe von Staat und Schule; die Eltern werden bei der Vermittlung richtigen Schreibens, wenn überhaupt, nur begleitend und unterstützend tätig. Daß Rechtschreibunterricht den Erziehungsplan der Eltern ernsthaft beeinträchtigen könnte, ist nicht ersichtlich.
An dieser Einschätzung ändert es nichts, daß durch die
Zu berücksichtigen ist dabei - was auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten -, daß die beabsichtigten Schreibänderungen im Umfang verhältnismäßig gering sind. Quantitativ sind nach der Darstellung der Kultusministerkonferenz - abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung - nur etwa 0,5 % des Wortschatzes betroffen. Aber auch qualitativ halten sich die Neuregelung und ihre Folgen für die schriftliche Kommunikation in engen Grenzen. Unabhängig von zum Teil in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erschwernissen, etwa im Bereich der Getrennt- und Zusammenschreibung, werden Schriftbild und Lesbarkeit von Texten durch die neuen Regeln jedenfalls nicht in dem Maße beeinträchtigt, daß darunter ernstlich Verständlichkeit und Verständigung litten. Schriftliche Kommunikation ist deshalb weiterhin möglich, und zwar auch zwischen "Altschreibern" und "Neuschreibern". In der mündlichen Verhandlung haben das im Grunde auch die Kritiker der
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführer gehindert wären, ihre Kinder, nachdem diese sich die neue Schreibung angeeignet haben, auch mit den traditionellen Schreibweisen vertraut zu machen, ihnen eigene Bücher zum Lesen zu geben und sie an die klassische Literatur in deren ursprünglicher Schreibweise heranzuführen.
Daß die Beschwerdeführer bei der Hausaufgabenbetreuung ihrer Kinder nicht mehr allein auf ihr erlerntes Schreibwissen zurückgreifen können, sondern sich auf die neue Rechtschreibung einlassen müssen, berührt ihr Erziehungsrecht angesichts des geringen Umfangs der Reform und ihrer Auswirkungen ebenfalls nicht derart schwer, daß sich daraus die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Fundierung der
bb) Auch die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler zwingen nicht zu einer parlamentarischen Leitentscheidung in Form eines gesonderten Gesetzes. Sie haben nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (Entfaltungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht) zwar ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit auch im Bereich der Schule und damit Anspruch auf eine Entfaltung ihrer Anlagen und Befähigungen im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung. Auch können sie insoweit verlangen, daß der Staat bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte auf ihr Persönlichkeitsrecht Rücksicht nimmt. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Rechte durch die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung eingeschränkt werden. Auch wenn man eine solche Grundrechtsbeschränkung annimmt, war eine über die Vorschriften des Landesschulrechts hinausgehende gesetzliche Regelung für die Umsetzung der
cc) Wesentlich im Sinne des "Vorbehalts des Gesetzes" ist die Umsetzung der
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) oder Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht).
Es kann offenbleiben, ob diese Rechte dem einzelnen einen Anspruch darauf gewähren, weiterhin so schreiben zu dürfen, wie dies bisheriger Übung der Schreibgemeinschaft entspricht. In sie würde jedenfalls durch die Umsetzung der
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1. Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.
2. Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
3. Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.
4. Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79 des BVerfG vom 14.07.1998
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Dokument-Nr. 5916
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