Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.10.2011
- 2 BvR 1509/11 -
Aussetzung der primären Sicherungsverwahrung zur Bewährung nicht zu beanstanden
Freiheitsgrundrechte durch Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nicht verletzt
Die Aussetzung der Unterbringung eines Straftäters in der primären Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und erklärte, dass in Fällen der primären Sicherungsverwahrung, in denen ein dauerhafter weiterer Vollzug der Sicherungsverwahrung für unverhältnismäßig erklärt wurde, die Unterbringung dennoch nicht zwingend für erledigt erklärt werden muss, sondern gemäß der Übergangsregelung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem ordnete das Gericht seine Unterbringung in der
Beschwerdeführer fühlt sich in Freiheitsgrundrecht verletzt
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. Er ist der Auffassung, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Unterbringung in der
BVerfG: Verhängte Sicherungsverwahrung muss nicht mit sofortiger Wirkung für erledigt erklärt werden
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist. Nach der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 getroffenen Übergangsregelung musste die im Fall des Beschwerdeführers verhängte
Vorschriften über Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung unter bestimmten Voraussetzungen für Übergangszeit weiter anwendbar
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 angeordnet, dass die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften über die Anordnung und Dauer der
Freilassung auf Grundlage einer Aussetzung zur Bewährung gemäß Übergangsregelung bei primärer Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden
Anders verhält es sich dagegen in den Fällen der primären
Zeitraum von fünf Monaten für Durchführung erforderlicher Entlassungsvorbereitungen angemessen
Der vom Oberlandesgericht vorliegend bestimmte Zeitraum von fünf Monaten für die Durchführung der erforderlichen Entlassungsvorbereitungen erscheint angesichts der mehr als sechsjährigen Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- BGH zur Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2011
[Aktenzeichen: 2 StR 305/11]) - BVerfG: Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erneut erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.06.2011
[Aktenzeichen: 2 BvR 2846/09]) - BGH: Fortdauer zeitlich unbeschränkter Sicherungsverwahrung gegen höchstgefährliche, psychisch gestörte Straftäter
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2011
[Aktenzeichen: 5 StR 394/10, 5 StR 440/10 und 5 StR 474/1])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12508
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss12508
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.