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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2015
- 2 BvR 1967/12 -
Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung in einer Vorsorgevollmacht bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verfassungsgemäß
Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aufgrund des staatlichen Schutzauftrags verhältnismäßig
Das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z. B. Fixierungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm damit eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in einem Seniorenpflegeheim untergebrachte Beschwerdeführerin erteilte im Jahr 2000 eine notarielle General- und
Eingriff in Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass durch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die Genehmigung der
Entscheidend ist tatsächlicher, natürlicher Wille, nicht Wille eines gesetzlichen Vertreters
Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle
Gerichtliches Genehmigungserfordernis bei vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen entspricht Wahrnehmung staatlicher Schutzpflichten
Insbesondere dieses subjektive Bedrohlichkeitsempfinden wird in der konkreten Situation der Freiheitsbeschränkung nicht dadurch gemindert, dass die Betroffenen im zeitlichen Vorfeld zu einem Zeitpunkt umfassender Vernunft und Geschäftsfähigkeit vorgreiflich in derartige Beschränkungen eingewilligt oder erklärt haben, die Entscheidung über solche Beschränkungen in die alleinige Verantwortung bestimmter Vertrauenspersonen legen zu wollen. Im Hinblick darauf, dass für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch das subjektive Empfinden von Bedeutung ist, macht es in diesem konkreten Fall für die Grundrechtsträgerin keinen Unterschied, ob ihr Fixierungen zur Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund Veranlassung durch einen staatlich bestellten Betreuer oder den Vorsorgebevollmächtigten angelegt werden sollen. Die Maßnahme stellt sich im konkreten Moment unabhängig von vorangegangenen Einverständniserklärungen gleich bedrohlich als Beschränkung der persönlichen Freiheit dar. Es entspricht daher der Wahrnehmung staatlicher Schutzpflichten, wenn der Gesetzgeber in § 1906 Abs. 5 BGB die
Eingriff in Selbstbestimmungsrecht verhältnismäßig
Der zugleich hierin liegende Eingriff in das
Im Nachhinein festgestellter Vollmachtsmissbrauch kann nicht rückgängig gemacht werden
Soweit die Verfassungsbeschwerde auf die Möglichkeit abstellt, einen Kontrollbetreuer zu bestellen, verkennt sie, dass dies nur einen nachträglichen Schutz gewähren würde. Die gegen den natürlichen Willen der Betroffenen vorzunehmende Freiheitsbeschränkung wäre keiner vorgreiflichen Kontrolle unterworfen, und bei einem im Nachhinein festgestellten Vollmachtsmissbrauch könnten die durchgeführten Maßnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Einwilligung der Eltern ausreichend für nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013
[Aktenzeichen: XII ZB 559/11]) - Schadenersatz nach Sturz in Klinik: Keine Pflicht zur Fixierung und ständigen Überwachung eines Patienten bei fehlenden konkreten Hinweisen auf Sturzgefährdung
(Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 05.06.2012
[Aktenzeichen: 4 U 488/11])
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Dokument-Nr. 21226
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