Das Bundesverfassungsgericht stellt in dieser Entscheidung nicht nur fest, dass die Rechtsgrundlage zur Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Vielmehr enthält die Entscheidung grundlegende Aussagen zur Vereinbarkeit der Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung mit der Garantie der Menschenwürde und dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG.
Der Straftäter ist über die frühere Höchstgrenze von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998. Mit diesem Gesetz wurde die früher im Strafgesetzbuch vorgesehene Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung ersatzlos gestrichen. Diese Neuregelung ist uneingeschränkt auf alle angeordneten und noch nicht erledigten Fälle der Sicherungsverwahrung anzuwenden. Damit betrifft sie auch Straftäter, die bei ihrer Verurteilung noch mit einem sicheren Ende der angeordneten Maßregel nach zehn Jahren rechnen konnten.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist wegen schwerer Verbrechen vielfach vorbestraft und befand sich seit seinem 15. Lebensjahr nur wenige Monate in Freiheit. Zuletzt wurde er 1986 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung befand er sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung und wäre ohne sie zwingend nach Ablauf einer zehnjährigen Unterbringung aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen gewesen. Die Strafvollstreckungskammer lehnte es im Fall des Bf im Jahr 2001 ab, die angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Der Bf blieb mit seinem Rechtsmittel erfolglos. Hiergegen richtet sich seine Vb. Er rügt insbesondere, die Neuregelung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Neuregelung sei weiter mit dem allgemeinen Rückwirkungsverbot nicht vereinbar. Außerdem hält der Bf die langjährige, gesetzlich nicht befristete Sicherungsverwahrung für unverhältnismäßig und ungleich härter als die lebenslange Freiheitsstrafe.
Zu dem Verfahren haben bisher die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, die Niedersächsische Landesregierung sowie die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen.
1. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ohne gesetzlich geregelte Höchstgrenze verstößt nicht gegen die Garantie der Menschenwürde. Die Menschenwürde wird auch durch eine lang dauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erforderlich ist. Die vom Grundgesetz vorgegebene Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums rechtfertigen es, unabdingbare Maßnahmen zu ergreifen, um wesentliche Gemeinschaftsgüter vor Schaden zu bewahren. Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen gefährliche Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Freiheitsentzug darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.
Diesem Maßstab genügt die Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung. Die Garantie der Menschenwürde gebietet es nicht, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen fortdauernder Gefährlichkeit oder zu einem späteren Überprüfungszeitpunkt über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt im vorhinein verbindlich zu entscheiden. Denn die Prognose einer Gefahr ist immer nur in der Gegenwart für die Zukunft möglich. Wie lange diese Gefahr fortbestehen wird, hängt von zukünftigen, nicht sicher vorhersehbaren Entwicklungen ab. In jedem Vollzugsstadium der Maßregel wird überprüft, ob der Betroffene freigelassen werden kann. Die wiederkehrenden Überprüfungen von Aussetzungs- und Erledigungsreife der Sicherungsverwahrung gewährleisten dem Betroffenen die angemessene Rechtssicherheit auch in verfahrensmäßiger Hinsicht.
Die Sicherungsverwahrung ist in ihrer gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung auf Resozialisierung ausgerichtet. Dieses Vollzugsziel sowie die Verpflichtung, möglichen Haftschäden entgegen zu wirken, gelten auch für die Verwahrten. So sollen etwa nach dem Strafvollzugsgesetz neben den allgemeinen Hafterleichterungen privilegierte Haftbedingungen zu einer sinnvollen Lebensgestaltung des Verwahrten beitragen. In der Vollzugspraxis handelt es sich nach den Angaben der Landesregierungen auch nicht um einen reinen Verwahrvollzug gefährlicher Straftäter.
2. Ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Sicherungsverwahrung stellt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen eine verfassungskonforme Grundrechtseinschränkung dar.
Mit der möglicherweise lebenslangen Sicherungsverwahrung verbindet sich zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Er verstößt jedoch nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie, weil die Neuregelung die Fortdauer des Maßregelvollzugs nach Ablauf von zehn Jahren nur erlaubt, wenn er dazu dient, schwere Schäden an der seelischen oder körperlichen Integrität potentieller Opfer zu verhindern.
Die Neuregelung genügt den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit des von ihm gewählten Mittels sowie der dabei notwendigen Einschätzung und Prognose des Gefahrenpotentials ist vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbar. Die Prognoseunsicherheiten im Zusammenhang mit der Unterbringung wirken sich auf die Mindestanforderungen an Prognosegutachten und deren Bewertung im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot aus, beseitigen aber weder die Eignung noch die Erforderlichkeit des Freiheitseingriffs. Im übrigen hat sich in der Praxis der forensischen Psychiatrie das Wissen um die Risikofaktoren in den letzten Jahren erheblich verbessert. Gerade für die seltenen Fälle hochgradiger Gefährlichkeit bildet sie eine taugliche Entscheidungsgrundlage. Der Freiheitsentzug muss zumutbar bleiben, um eine übermäßige Belastung zu vermeiden. Das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell abzusichern.
Diesen materiellen Anforderungen des Übermaßverbots kommt der Gesetzgeber nach, indem er für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren deutlich engere Voraussetzungen vorsieht als die vorangegangenen Entscheidungen über Anordnung, Vollstreckung und Aussetzung der Maßregel. Zum einen stellt die Neuregelung erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und die drohenden Straftaten. Sie bleibt im Ergebnis auf schwere Sexual- und Gewalttäter beschränkt. Zum anderen begründet sie ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nach der gesetzlichen Neuregelung hat sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig erledigt. Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits dieser Grenze kommt nur als ultima ratio bei demjenigen in Betracht, dessen nunmehr vermutete Ungefährlichkeit positiv widerlegt ist. Verfahrensrechtlich ist den Anforderungen des Übermaßverbots ebenfalls Genüge getan. Der Gesetzgeber hat ein System regelmäßiger Überprüfung von Aussetzungs- und Erledigungsreife sowie die Voraussetzungen für eine sorgfältige Aufklärung der Prognosegrundlagen geschaffen. Bei Anwendung dieser Vorschriften muss der Richter jedoch bestimmten Sorgfaltsanforderungen genügen, um dem Übermaßverbot zu entsprechen. Insbesondere hat sich die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf ein Sachverständigengutachten zu stützen, das dem Ausnahmecharakter dieser Entscheidung gerecht wird. Wiederholende Routinebeurteilungen sind zu vermeiden. Deshalb muss der Richter den Gutachter sorgfältig auswählen und kontrollieren. Diese Kontrolle muss das Prognoseergebnis und die Qualität der gesamten Prognosestellung umfassen. Neben dem Gebot der Transparenz gilt für das psychiatrische Prognosegutachten das Gebot hinreichend breiter Prognosebasis. Für die Prognosebasis besitzen Vollzugslockerungen besondere Bedeutung. Deshalb darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt hat, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können. Schließlich ist der besondere Charakter der Sicherungsverwahrung auch im Rahmen der Maßregelvollstreckung zu berücksichtigen. Zwar rechtfertigen stichhaltige Gründe eine partielle Übereinstimmung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung mit dem der Strafe. Jedoch haben die Landesjustizverwaltungen die gesetzlichen Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug soweit auszuschöpfen, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.
3. Das absolute Rückwirkungsverbot des Art.103 Abs.2 GG ist nicht verletzt. Dieses umfasst die Maßregeln der Besserung und Sicherung des Strafgesetzbuchs nicht.
Der Anwendungsbereich des absoluten Rückwirkungsverbots ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten hoheitlich missbilligen und wegen dieses Verhaltens ein schuldausgleichendes Übel verhängen. Neben der Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm bestätigen dies systematische sowie am Gesetzeszweck orientierte Überlegungen: Das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist in der Menschenwürdegarantie und im Schuldprinzip verankert. Der strafrechtliche Schuldvorwurf setzt voraus, dass der Maßstab der Entscheidung von vornherein gesetzlich festgelegt ist. Nur wer diesen Maßstab kennen und sich auf die Rechtsfolgen seines Tuns einstellen kann, ist verantwortliches Subjekt. Der Bürger soll die Grenzen des straffreien Raumes klar erkennen, um sein Verhalten daran auszurichten. Der Staat darf die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nicht nachträglich zum Nachteil des Täters ändern. Diesem Normzweck dient die Sicherungsverwahrung nicht. Sie ist im Gegensatz zur Freiheitsstrafe weder mit der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens verknüpft noch bezweckt sie den Ausgleich strafrechtlicher Schuld. Sie zielt vielmehr ausschließlich auf die Verhütung künftiger Rechtsbrüche. Auch Gemeinsamkeiten von Strafe und Sicherungsverwahrung in der gesetzlichen Ausgestaltung führen nicht dazu, die Sicherungsverwahrung als Bestrafen einer Tat im Sinne des absoluten Rückwirkungsverbots einzuordnen. Die Parallelen zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung beruhen insbesondere darauf, dass im modernen Strafrecht auch die Strafe im Rahmen angemessenen Schuldausgleichs auf Spezialprävention zielt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nicht auf die Qualität der Sicherungsverwahrung als eines reinen Sicherungsinstrumentes aus. Ebenso wenig kommt der Maßregel repressive Funktion wegen Ähnlichkeiten in der Ausgestaltung des Vollzugs von Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe zu.
4. Die Neuregelung ist auch mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot nach Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Es handelt sich um eine zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung.
Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Vergangenheitsbezug der Neuregelung ergibt sich daraus, dass sie auch Fälle betrifft, in denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung der Neuregelung erstmalig angeordnet worden ist. Der Wegfall der Höchstfrist wirkt aber nicht auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Neuregelung zurück und ändert keinen abgeschlossenen Sachverhalt. Denn die Anordnung der Sicherungsverwahrung hing schon nach altem Recht nicht von den Umständen zum Zeitpunkt der Anlasstat, sondern von den Gegebenheiten zum Urteilszeitpunkt ab. Ebenso wenig ändert die Neuregelung die im Strafurteil rechtskräftig festgesetzten Rechtsfolgen zum Nachteil des Betroffenen. Die Zehnjahresfrist war nicht Bestandteil des unter alter Rechtslage ergangenen Strafurteils, wurde also nicht rechtskräftig. Die Neuregelung erfasst ausschließlich Personen, gegen die die Maßregel bei In-Kraft-Treten der Norm noch vollstreckt wurde. Bei diesen Personen hängt der Eintritt der neu geregelten Rechtsfolge auch von Umständen ab, die erst später eingetreten sind, so insbesondere dem Vollzugsverhalten. Die Entscheidung über die Erledigung beruht mithin auf einem Sachverhalt, der weder zum Zeitpunkt der Tat noch zu dem des Urteils oder des In-Kraft-Tretens der Neuregelung abgeschlossen war.
Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Zehnjahresgrenze stand nach den Regelungen zur zeitlichen Geltung des Strafgesetzbuchs (§ 2 Abs. 6 StGB) von Anfang an unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Änderung.
Die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit überwiegt das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der alten Zehnjahresgrenze. Der Staat hat die Aufgabe, die Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straftäter zu schützen. Diese Schutzpflicht des Staates ist umso intensiver, je mehr die Gefährdung sich konkretisiert und individualisiert und je stärker sie elementare Lebensbereiche betrifft. Es ist daher trotz des hohen Werts des Freiheitsgrundrechts verfassungsrechtlich unbedenklich, die Neuregelung auch auf diejenigen Untergebrachten anzuwenden, bei denen die Sicherungsverwahrung vor der Gesetzesänderung angeordnet worden war. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot mit 6 zu 2 Stimmen ergangen.
der Leitsatz1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.
b) Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im Vorhinein getroffen wird.
2. a) Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für ihre Fortdauer.
b) Die Vorschrift des § 67 d Abs. 3 StGB trägt der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruchs nach zehnjähriger Verwahrdauer Rechnung, indem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit des Verwahrten stellt und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.
c) Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können.
d) Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.
3. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.
4. Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).