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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2009
- 2 BvR 2225/08 -
BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden
Öffentliches Interesse an Strafverfolgung hat Vorrang vor Grundrechtsverletzung durch eine ungerechtfertigte Durchsuchung
Beweismittel, die in Zusammenhang mit einem anderen angeblichen Rechtsverstoß bei einer zudem rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung gefunden werden, können dennoch verwertet werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Das Amtsgericht München ordnete die
Haschischfund bei Wohnungsdurchsuchung
Bei der
Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Nach Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sprach dieses den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf des § 29 a BtMG frei. Es bejahte ein Verwertungsverbot bzgl. der gewonnenen Beweismittel im Hinblick auf den mit der
BverfG zum Beweisverwertungsverbot
Die erneute Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verwertung der bei dieser
Verstoß gegen faires Verfahren liegt nicht vor
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG vor. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 85/09 des BVerfG vom 28.07.2009
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Dokument-Nr. 8213
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