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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2009
- 2 BvR 455/08 -
Untersuchung im Intimbereich bei Untersuchungshäftlingen nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß
Intimuntersuchung ist nicht generell zulässig - Einzelfallprüfung notwendig
Untersuchungshäftlinge dürfen bei der Einlieferung in eine Haftanstalt nur dann im Intimbereichs untersucht werden, wenn es konkrete Verdachtsmomente gibt. Eine generelle und unabhängig vom Einzelfall durchgeführte Untersuchung ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht im Falle eines Steuerberaters, der wegen des Vorwurfs der Untreue in Untersuchungshaft saß. Die bei ihm vorgenommene Intimuntersuchung sei rechtswidrig gewesen.
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, wurde morgens gegen sieben Uhr, als er seine Kinder zur Schule brachte, wegen Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte festgenommen und in
Steuerberater legt Verfassungsbeschwerde ein
Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats stellte fest, dass das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sei:
Justiz ist nicht generell zur Intimuntersuchung berechtigt - Jeder Einzelfall ist besonders abzuwägen
Zu Recht ist das Oberlandesgericht zwar davon ausgegangen, dass das Einbringen von Drogen und anderen verbotenen Gegenständen in Justizvollzugsanstalten eine schwerwiegende Gefahr für die Ordnung der jeweiligen Anstalt darstellt. Es hat aber weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der
Häftling hat Anspruch auf Rücksichtnahme
Eingriffe, die den
Oberlandesgericht verkannte die rechtlichen Voraussetzungen für eine Intimuntersuchung
Indem das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände des konkreten Falles nicht gewürdigt hat, sondern davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/2009 des BVerfG vom 26.02.2009
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Dokument-Nr. 7508
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