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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.2020
- 1 C 27.19 -
BVerwG: Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils nur bei eigenem Freizügigkeitsrecht des Kindes
Ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht muss Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht
Dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, kann ein vom Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV (Freizügigkeitsrecht) nur zustehen, wenn das Kind ein eigenes - und nicht nur vom anderen (Unionsbürger-)Elternteil abgeleitetes - Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Im hier vorliegenden Fall ist der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger und Vater eines im Juli 2017 geborenen Kindes, das über seine Mutter, mit der der Kläger zusammenlebt, die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt. Das Sorgerecht für das
VG: Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels durch humanitäre Aufenthaltserlaubnis möglich
Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) abgewiesen. Ein abgeleitetes
BVerwG weist Verfahren zur erneuten Entscheidung an den VGH zurück
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren zur erneuten Entscheidung an den VGH zurückverwiesen. Art. 21 AEUV schützt das Recht der
Aufenthaltsrecht kann nur vom eigenem Freizügigkeitsrecht des Kindes abgeleitet werden
Beruft sich ein Drittstaatsangehöriger auf ein aus der Freizügigkeitsgarantie für
VGH muss vorliegen tatsächlicher Voraussetzung prüfen
Außerdem muss der drittstaatsangehörige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29233
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