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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2023
10 CN 1.23 -

Normen­kontroll­antrag des BUND gegen die "Inntal-Süd"- Verordnung zulässig

Bund für Umwelt und Naturschutz erzielt Teilerfolg im Kampf gegen Verkleinerung von Schutzgebiet

Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, kann gegen die "Verordnung des Landkreises Rosenheim über das Landschafts­schutz­gebiet Inntal Süd" im Wege der Normenkontrolle vorgehen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Verordnung stellt ein etwa 4 021 ha großes Gebiet unter Schutz. Mit Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2013 traten frühere Verordnungen über Schutzgebiete aus den Jahren 1952 und 1977 teilweise bzw. vollständig außer Kraft. Dadurch wurde das bisherige Landschaftsschutzgebiet um ca. 650 ha verkleinert. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt.

EuGH verneinte Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren zunächst zur Klärung der Frage, ob nach Unionsrecht (RL 2001/42/EG) vor Erlass der Verordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestand, ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach erneuter mündlicher Verhandlung auf die Revision des Antragstellers das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

BVerwG: Antragsbefugnis gegeben - VGH muss erneut Verhandeln

Die Antragsbefugnis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Art. 11 Abs. 1 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege" zur Alpenkonvention verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten. Er ist eine umweltbezogene Bestimmung des innerstaatlichen Rechts. Das Naturschutzprotokoll dient der Durchführung der Alpenkonvention, die zum Unionsumweltrecht gehört. Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 und 51 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta muss ein etwaiger Verstoß dagegen von einer anerkannten Umweltvereinigung vor Gericht angefochten werden können. Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes dem vorliegend entgegensteht, weil er verlangt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann, muss das Gericht in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit diese Bestimmung unangewendet lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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