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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.1990
2 C 50/88 -

Lehrer darf während des Schulunterrichts keine Anti-Atomkraft-Plakette tragen

Unzulässiger Eingriff in den Meinungs­bildungs­prozess der Schüler

Einem Lehrer ist es während des Schulunterrichts untersagt, eine Anti-Atomkraft-Plakette zu tragen. Denn dadurch greift er in unzulässiger Weise in den Meinungs­bildungs­prozess der Schüler ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 1977 trug ein Lehrer während des Unterrichts die Anti-Atomkraft-Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? Nein Danke!". Seine Schulleiterin sprach daraufhin ein Verbot des sichtbaren Tragens der Plakette während des Schuldienstes aus. Der Lehrer sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Nachdem sein Widerspruch gegen das Verbot erfolglos blieb, erhob er schließlich Klage.

Verbot des sichtbaren Tragens der Anti-Atomkraft-Plakette während des Schuldienstes rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen den Lehrer. Das Verbot des sichtbaren Tragens der Anti-Atomkraft-Plakette während des Schuldienstes sei rechtmäßig. Denn dadurch habe der Lehrer eine unzulässige politische Meinungsäußerung getätigt und zu einer in Politik und Gesellschaft umstrittenen Frage Stellung bezogen. So habe er durch die Plakette zum Ausdruck gebracht, dass er die Atomkraft ablehnt.

Unzulässiger Eingriff in den Meinungsbildungsprozess der Schüler

Durch die Plakette habe der Lehrer in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Schüler eingegriffen, so das Bundesverwaltungsgericht. Durch das Tragen der Plakette habe der Lehrer nicht nur einen bloßen Anstoß zur eigenen Meinungsbildung gegeben. Es sei hier zu beachten, dass sich gerade junge Schüler durch das Werben eines Lehrers für eine bestimmte Ansicht beeinflussen lassen. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass sich Schüler genötigt gefühlt hätten, der Meinung des Lehrers zu folgen, um schulische Nachteile zu vermeiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (zt/NJW 1990, 2265/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Grundrechte | Schulrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band: 84, Seite: 287 BVerwGE 84, 287 | Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 1990, Seite: 703
DÖV 1990, 703
 | Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl)
Jahrgang: 1990, Seite: 644
DVBl 1990, 644
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1990, Seite: 2265
NJW 1990, 2265
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1990, Seite: 972
NVwZ 1990, 972

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Kommentare (3)

 
 
Chris schrieb am 25.03.2015

Ich kann nicht verstehen, was man gegen ein Kopftuch haben sollte; ebensowenig kann ich aber nicht verstehen, was gegen das Tragen einer Anti-Atomkraft-Plakette spricht.

Ich traue unserer Jugend durchaus zu, sich auch eine eigene Meinung bilden zu können, wenn der Lehrer auch seine eigene Meinung darstellt (was das Tragen eines Kopftuchs - nebenbei bemerkt - noch nicht ist). Es muss nur klargestellt werden, dass Schüler nicht schlechter behandelt werden / schlechtere Noten bekommen, wenn man anderer Meinung ist.

Nicht_alles_verstehen_Woller schrieb am 25.03.2015

Dazu passt ja gut, dass Kopftuchtragen bei Lehrerinnen soeben vom BVG erlaubt wurde.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.01.2015

- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -

Chris schrieb am 25.03.2015

Mir ist der zeitliche Ablauf nicht klar. Kann jemand aufklären?

Der Sachverhalt ereignete sich laut Text 1977. Laut Aktenzeichen des Gerichts ging die Sache 1988 vor Gericht, 1990 erfolgte ein Urteil. Wie erklärt sich diese große Lücke? (1977 - 1988)?

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