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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2022
4 A 10.20 -

Klagen gegen eine Höchst­spannungs­leitung zwischen Frechen und Brühl erfolglos

Höchst­spannungs­freileitung darf gebaut werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat zwei Klagen gegen eine Höchst­spannungs­freileitung südwestlich von Köln abgewiesen.

Die Leitung, ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), soll unter anderem die Punkte Frechen und Brühl verbinden und dabei den Ortsteil Hürth-Efferen durchqueren. Für den Neubau werden die Trassenräume vorhandener Freileitungen genutzt, die demontiert und auf dem Gestänge der neuen Leitung mitgeführt werden sollen.

Ursprünglicher Planfeststellungsbeschluss war rechtswidrig

Die Kläger sind Erbbauberechtigte an einem Wohngrundstück in unmittelbarer Nähe der geplanten Trasse. Auf ihre Klage hatte das Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2016 in diesem Abschnitt für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263), weil die Möglichkeit einer südlichen Umgehung der Ortslage Hürth nicht ausreichend ermittelt worden war.

Festhalten an ursprünglicher Trasse nach Planergänzungsverfahren

In einem Planergänzungsverfahren wurden Varianten geprüft, bei denen die Leitung von Frechen aus zunächst nach Südosten geführt und nach Querung des Waldgebiets zwischen dem Hürther Waldsee und dem Otto-Maigler-See, in dem sich auch das Naturschutzgebiet "Waldseenbereich Theresia" befindet, Richtung Brühl verschwenkt wird. Im Ergebnis verwarf der Planergänzungsbeschluss diese Varianten und hielt an der ursprünglichen Trasse fest. Die dagegen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor, insbesondere konnte auf eine erneute vollständige Anhörung und einen Erörterungstermin verzichtet werden.

Festhalten an Antragstrasse nach Abwägung nicht zu beanstanden

Die Abwägung leidet nicht (mehr) an erheblichen Mängeln. Einige Varianten durften schon im Wege einer Grobprüfung verworfen werden. Auch die Möglichkeit, den Chemiepark Knapsack zu queren, musste nicht weiterverfolgt werden. Die für und gegen die näher betrachteten Trassenvarianten sprechenden Belange, darunter vor allem die Beeinträchtigungen der Anwohner und der Siedlungsstruktur sowie von Natur und Landschaft, wurden im Wesentlichen ausreichend ermittelt, bewertet und gewichtet. Das Festhalten an der Antragstrasse war daher nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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