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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.2012
- 4 C 1.11 -
Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig
Mobilfunkanlagen dürfen aufgrund einer Veränderungssperre nicht auf dem Dach eines Bahnhofsgebäudes angebracht werden
Eine Veränderungssperre kann auch einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben entgegengehalten werden, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
In dem zugrunde liegenden Fall ist der Streitgegenstand eine Baueinstellungsverfügung, die eine
Gemeinden nicht zur Festsetzung von Grenzwerten befugt
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Zwar dürfen sie sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen; daher sind sie nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. Sie sind aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht gehindert, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Bei ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Veränderungssperren auch Vorhaben entgegenstehen, die nach dem Landesrecht verfahrensfrei sind. Allerdings kann es im Einzelfall geboten sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14083
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