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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2021
5 C 2.20 -

BVerfG-Vorlage zur Verfassungs­mäßigkeit der Anrechnung ausländischer Zahlungen auf die Conterganrente

BVerwG hält Anrechnung für gleichheitswidrig

Die Regelung des Contergan­stiftungs­gesetzes (ContStifG), wonach auf die nach diesem Gesetz zu gewährende Kapital­entschädigung und Conterganrente Zahlungen angerechnet werden, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG) verstößt nach Überzeugung des Bundes­verwaltungs­gerichts gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig hat deshalb beschlossen, dem Bundes­verfassungs­gericht die Frage der Vereinbarkeit der Anrechnungsregelung mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.

Der 1962 geborene Kläger lebt in der Republik Irland, deren Staatsangehöriger er ist. Er hat verschiedene körperliche Schädigungen erlitten, weil seine Mutter während der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Präparat der G. GmbH eingenommen hatte. Seit Oktober 1972 bezieht er deshalb u.a. laufende monatliche Geldzahlungen (Conterganrente) nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (Stiftungsgesetz), das durch das Conterganstiftungsgesetz abgelöst wurde. Seit Januar 2013 betrug diese 3 686 Euro. Außerdem erhält er wegen seiner thalidomidbedingten Schädigungen vom irischen Staat monatlich 1 109 Euro. Diesen Betrag rechnet die beklagte Stiftung seit August 2013 unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG an und zieht ihn von der dem Kläger zustehenden Conterganrente ab.

BVerwG: Anrechnungsreglungen stellen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar

Durch das Stiftungsgesetz waren die privatrechtlichen Haftungsansprüche der Geschädigten aus einem 1970 geschlossenen Vergleich mit der Firma Grünenthal in Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Stiftung umgewandelt worden. Von den über 2 500 Leistungsempfängern lebt etwa ein Zehntel im Ausland. Davon erhält nur ein Teil allein an die Thalidomidschädigung anknüpfende Leistungen des jeweiligen ausländischen Staates. Die gegen die Anrechnung gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Anrechnungsregelung, die nach ihrer rechtlichen Zielsetzung Zahlungen ausländischer Staaten erfasst und in ihren tatsächlichen Auswirkungen allein den Teil der ausländischen Geschädigten betrifft, der solche Leistungen bezieht, verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Besserstellung ausländischer Geschädigter nicht sachgerecht belegt

Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass die genannte Personengruppe die Conterganrente nur in verminderter Höhe erhält, ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil sie unverhältnismäßig ist. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel der Anrechnung ist die Vermeidung von Besserstellungen durch Doppelleistungen derjenigen ausländischen Berechtigten, die wegen der Einnahme von thalidomidhaltigen Präparaten neben der Conterganrente Zahlungen von Anderen erhalten. Hierzu ist die Anrechnung jedoch weder geeignet noch angemessen, weil bereits nicht erkennbar ist, dass sie dieses Ziel erreichen kann. Sie berücksichtigt nicht Art und Umfang der den Betroffenen in den unterschiedlichen Staaten gewährten allgemeinen Sozialleistungen, ohne die die Gesamtsituation der Betroffenen nicht beurteilt und deshalb eine "Besserstellung" der ausländischen Geschädigten durch Leistungen Anderer nicht sachgerecht belegt werden kann.

Conterganrente und die Leistungen der ausländischen Staaten nicht vergleichbar

Zudem sind die Conterganrente und die Leistungen der ausländischen Staaten nicht vergleichbar, weil sie unterschiedliche Zwecke verfolgen und sich deshalb kategorial unterscheiden. Während die Conterganrente die ursprünglich wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bestehenden privatrechtlichen Haftungsansprüche fortführt, fehlt ein solcher Zusammenhang bei den allein aus Fürsorgegründen erbrachten Zahlungen ausländischer Staaten, die gerade nicht aufgrund einer staatlich übernommenen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit gewährt werden.

Anrechnungsregelung verstößt auch gegen Eigentumsgarantie

Zudem verstößt die Anrechnungsregelung gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Ansprüche nach dem Conterganstiftungsgesetz genießen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund den Schutz der Eigentumsgarantie. Die Anrechnungsregelung stellt eine unzulässige, weil jedenfalls nicht gleichheitsgerechte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Weil das Bundesverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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