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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2020
- 5 P 3.19 -
Vorsitzender des Personalrats kann nur ein Gruppensprecher sein
Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats im März 2018 mangels Wählbarkeit des Gewählten unwirksam
Das BVerwG hat entschieden, dass Vorsitzender eines Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur ein Gruppensprecher sein kann. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Außerdem ist ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten hat.
Im hier vorliegenden Fall nahm der Antragsteller als Ersatzmitglied an Sitzungen des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst (BND) teil. Er hält die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden dieses Gremiums und seine erneute Wahl im September 2018 ebenso wie die von dem Gremium in den Sitzungen im März und November 2018 gefassten
Wahl im März 2018 unwirksam - Gewählte war kein Mitglied des Vorstandes des Gesamtpersonalrats
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim BND im März 2018 mangels Wählbarkeit des Betreffenden
Erneute Wahl im September 2018 rechtswidrig - Vorsitzender muss Gruppensprecher sein
Die erneute Wahl desselben Vorsitzenden im September 2018 ist zwar wegen eines Gesetzesverstoßes
Schwerwiegender Fehler nach Wahl im September 2018 nicht offenkundig
Der schwerwiegende Fehler mangelnder Wählbarkeit war hier aber nicht offenkundig, weil die Möglichkeit eines Verzichts der
Keine Unwirksamkeit der Beschlüsse
Sie führt daher auch nicht zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28751
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