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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.2023
- 6 A 12.21 -
Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" überwiegend erfolglos
Strafgesetzwidrigkeit für Vereinsverbot ausreichend und verhältnismäßig
Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 7. Juli 2021 ausgesprochene Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" (Federation) und ihrer örtlichen Mitglieds-Chapter ist rechtmäßig. Jedoch erstreckt es sich nicht auf die "Bandidos Motorcycle Club Federation Mid Region", die "Bandidos Motorcycle Club Federation North Region" und die "Bandidos Motorcycle Club Federation South Region", die das BMI als identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Federation von deren Verbot mitumfasst sieht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im Juli 2021 verbot das BMI die Federation mitsamt 38 benannten Mitglieds-Chaptern als gebietlichen Teilorganisationen, weil sie mit ihren Zwecken und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Die Federation vertrete als Teil des Bandidos MC einen Gebiets- und Machtanspruch im Rockermilieu, der zu bewaffneten und brutalen Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Gruppen - insbesondere mit dem Hells Angels MC in Köln und dem Freeway Riders MC in Hagen - geführt habe. Ihr seien nicht nur die von ihren eigenen Funktionären, sondern auch die von Angehörigen ihrer Mitglieds-Chapter begangenen
Neugründungen keine identitätswahrende Nachfolgeorganisationen
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei den Federations Mid, North und South Region nicht um identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der verbotenen Federation handelt. Hierfür wäre eine offensichtliche Identität in gebietlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht erforderlich, die nicht besteht. Die Anfechtungsklagen der verbotenen Federation und der übrigen Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Strafgesetzwidrigkeit prägt die Federation insgesamt
Die Federation stellte bei Erlass der Verbotsverfügung ungeachtet des von der Mitgliederversammlung am 18. April 2021 gefassten Auflösungsbeschlusses noch einen verbotsfähigen Verein dar, weil ihre Liquidation in vermögensrechtlicher Hinsicht noch nicht abgeschlossen war. Die Federation hat den Verbotsgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33292
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