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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2023
7 A 7.22 -

Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

Überschaubare Reduzierung der Wassermenge aufgrund der erforderlichen Neubaumaßnahme sind entschädigungslos hinzunehmen

Der Planfeststellungs­beschluss für den Neubau der Staustufe Obernau (Main) ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der von der Eigentümerin sowie der Betreiberin und Stromvermarkterin eines an die bestehende Staustufe angegliederten Wasserkraftwerks angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht eine Neuerrichtung der Stauanlage vor, die nach mehr als 90 Jahren Betrieb erhebliche Abnutzungserscheinungen aufweist. Über eine Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage soll die ökologische Durchgängigkeit des betroffenen Flussabschnitts verbessert werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden

Dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima nicht thematisiert wurden, ist unschädlich, weil dies nach der maßgeblichen Fassung des UVPG nicht geboten war. Belange des globalen Klimaschutzes und der Sicherheit der Energieversorgung können die Klägerinnen auch nicht in der Abwägung als eigene Belange geltend machen. Im Schwerpunkt haben sie gerügt, dass sie durch den zu erwartenden mehrmonatigen Stillstand des Kraftwerks während der Bauzeit und auch dauerhaft wirtschaftliche Beeinträchtigungen erwarten, weil wegen der geplanten Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage und anderer Veränderungen weniger Wasser zur Stromherstellung zur Verfügung stehen wird.

BVerwG sieht keine beachtlichen Abwägungsfehler

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit keinen beachtlichen Abwägungsfehler gesehen. In der Abwägung sind die wesentlichen Beeinträchtigungen der Klägerinnen auch in Bezug auf ein bestehendes wasserrechtliches Altrecht gesehen worden und in die Entscheidung mit dem gebotenen Gewicht eingegangen. Aus der Gesamtschau des wasserrechtlichen Altrechts und der zwischen den Beteiligten geltenden Vereinbarungen ergibt sich, dass die Klägerinnen eine überschaubare Reduzierung der Wassermenge aufgrund der erforderlichen Neubaumaßnahme entschädigungslos hinzunehmen haben. Ins Gewicht fällt dabei auch das gesetzlich vorgegebene Bewirtschaftungsziel für das Gewässer, welches die Durchgängigkeit für Fische verlangt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 32946 Dokument-Nr. 32946

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