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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.2010
- 7 C 22.09 -
BVerwG: Keine Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde ohne eindeutige Willensbekundung
Keine Möglichkeit zur Heranziehung zur Kultussteuer (Kirchensteuer) allein aufgrund des Zuzugs
Die jüdische Gemeinde in Frankfurt darf ein aus Frankreich zugezogenes Ehepaar jüdischen Glaubens mit Wirkung für das staatliche Recht nicht als Mitglied behandeln. Damit entfällt insbesondere die Möglichkeit, das Ehepaar zur Kultursteuer (Kirchensteuer) heranzuziehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Nach der Satzung der beklagten Gemeinde bestimmt sich die Mitgliedschaft in ihr nach der jüdischen
Keine Eindeutigkeit, ob Kläger der bestehenden Gemeinde angehören wollen
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar haben die Kläger nach ihrem Zuzug gegenüber der Meldebehörde im Anmeldeformular bei der Frage nach der Religion "mosaisch" angegeben. Vor dem Hintergrund vielfältiger Strömungen im Judentum geht aus dieser allgemeinen Auskunft über die Glaubenszugehörigkeit aber nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, dass die Kläger, die sich nach ihren Angaben dem liberalen Judentum verbunden fühlen, der in Frankfurt bestehenden jüdischen Gemeinde in ihrer konkreten Ausrichtung zugehören wollen.
Von Mitgliedschaft in jüdischer Gemeinde des neuen Wohnorts kann nicht automatisch ausgegangen werden
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein die bisherige Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde in Frankreich im Falle des Wohnsitzwechsels automatisch die Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde des neuen Wohnorts zur Folge hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 09.04.2009
[Aktenzeichen: 10 A 2097/07] - Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.09.2005
[Aktenzeichen: 11 E 1452/04(1)]
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Dokument-Nr. 10303
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