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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2021
- 7 C 4.20 -
Luftreinhalteplan für Hamburg ist fortzuschreiben
Weitere Fahrverbote in Hamburg nicht ausgeschlossen
Der Luftreinhalteplan für Hamburg muss zur Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) erneut fortgeschrieben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger ist ein Umweltverband. Er begehrt die weitere Fortschreibung des zuletzt 2017 überarbeiteten Luftreinhalteplans der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg. Er macht geltend, die bislang geplanten Maßnahmen seien für eine möglichst schnelle Einhaltung des NO2-Grenzwerts nicht ausreichend. Es bedürfe der Aufnahme von Dieselfahrverboten in den Plan.
OVG: Luftreinhalteplan ist um "zweite Planungsstufe" zu ergänzen
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den
BVerwG bestätigt Entscheidung des OVG überwiegend
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Beklagte zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts verurteilt. In der Sache hat es die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts allerdings überwiegend bestätigt. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden sind dessen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten auf der Grundlage der dem
Eingeforderte zusätzlichen Maßnahmen auf einer zweiten Planungsstufe nicht geboten
Zutreffend ist ferner, dass hier nicht die Mess- und Prognosewerte in 4 m Höhe, sondern die höheren Werte in 1,5 m Höhe maßgeblich sind, unabhängig davon, ob die Anwohner in den hier in Rede stehenden Straßenzügen im Hochparterre oder ersten Obergeschoss wohnen. Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben ist die Mess- und Prognosehöhe nicht nach der Lage von Wohnungen, sondern so zu bestimmen, dass die Gefahr unbemerkter Grenzwertüberschreitungen minimiert wird. Rechtlich nicht geboten sind jedoch die vom Oberverwaltungsgericht eingeforderten zusätzlichen Maßnahmen auf einer zweiten Planungsstufe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30332
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