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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2022
- 8 CN 1.22 -
Wählbarkeit von Personen mit Migrationshintergrund zu einem Integrationsbeirat darf nicht von gesichertem Aufenthaltsrecht abhängen
Wählbarkeitsbeschränkung wegen Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung unwirksam
Das Ziel, eine kontinuierliche Mitwirkung im Integrationsbeirat zu gewährleisten, rechtfertigt es nicht, die Wählbarkeit von Personen mit Migrationshintergrund von einem gesicherten Aufenthaltsrecht abhängig zu machen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im Oktober 2015 bildete der Landkreis Leipzig einen
OVG: Einschränkung der Wählbarkeit zum Integrationsbeirat nicht zu beanstanden
Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollantrag gegen die Einschränkung der
Beschränkung der Wählbarkeit verletzt Grundrecht auf Gleichbehandlung
Die Revision der Antragsteller hatte Erfolg. Die
Unterscheidungskriterium des gesicherten Aufenthaltsrechts ungeeignet
Das Unterscheidungskriterium des gesicherten Aufenthaltsrechts ist aber nicht geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen, weil es keine Rückschlüsse auf die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts im Landkreis erlaubt. Für die Aufenthaltsdauer wesentliche rechtliche Möglichkeiten zur Verlängerung und Verfestigung des Aufenthalts werden ausgeblendet. Gleiches gilt für die tatsächlichen Umstände des Aufenthalts. So kann sich bei einer Duldung zu Ausbildungszwecken oder wegen eines langjährigen Kriegs oder Bürgerkriegs im Herkunftsstaat ebenfalls eine voraussichtlich längere Aufenthaltsdauer ergeben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online pm/ab)
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Dokument-Nr. 32407
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