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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.04.2024
- 8 CN 1.23 -
Keine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung eines Großmarkts
Auflösung des Großmarkts durch Änderungssatzung von der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gedeckt
Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verpflichtet eine Kommune nicht, einen als öffentliche Einrichtung betriebenen Großmarkt fortzuführen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Antragsgegnerin betreibt seit über 86 Jahren einen Großmarkt als öffentliche Einrichtung. Rechtsgrundlage ist eine von ihr erlassene Großmarktsatzung. Auf dem Großmarkt bieten mehr als 100 Händler, darunter die Antragstellerin, überwiegend Obst und Gemüse zum gewerblichen Weiterverkauf an. Nach mehrjährigen Diskussionen mit den beteiligten Akteuren entschied die Antragsgegnerin, den Großmarkt aufzulösen. Am 1. Juli 2021 beschloss ihr Rat die entsprechende
Satzung über die Auflösung des Großmarkts wirksam
Die Revision der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das OVG hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Satzung der Antragsgegnerin über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33939
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