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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2022
- 9 A 13.21 -
Kosten der Streckenkontrolle an Bundesfernstraßen sind vom Bund zu tragen
Entscheidung soll für alle Bundesländer gelten
Die Personal- und Sachkosten, die für Streckenkontrollen an den von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Bundesfernstraßen anfallen, sind Zweckausgaben, die der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragen hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Länder verwalteten bis 31. Dezember 2020 nicht nur die Bundesstraßen, sondern auch die Bundesautobahnen im
BVerwG: Kosten der Streckenkontrolle als Zweckausgaben von Bund zu tragen
Nach längeren außergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung mit den Ländern hat der
Streckenkontrolle Sachaufgabe im Auftrag des Bundes
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31838
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