wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 22.02.2005
BVerwG 1 C 17.03 -

Familienasyl nur bei staatlich anerkannter Ehe

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte darüber zu entscheiden, ob eine nur nach religiösem Ritus geschlossene Ehe, die der Heimatstaat nicht als gültig anerkennt, zumindest ausnahmsweise einen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes vermitteln kann.

Die Klägerin ist eine staatenlose Kurdin jezidischen Glaubens aus Syrien, die in Deutschland Asyl beantragte. Zur Begründung ihrer Asylklage machte sie u.a. geltend, ihr Ehemann, mit dem sie drei Kinder hat, sei in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Sie habe ihren Mann in Syrien nach jezidischem (religiösem) Ritus geheiratet. Der syrische Staat erkenne eine solche religiöse Ehe bei Angehörigen der jezidischen Glaubensgemeinschaft aber nicht an. Staatenlose Kurden könnten in Syrien überhaupt nicht wirksam heiraten. Das Verwaltungsgericht hat ihr Familienasyl zuerkannt und der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Klägerin auch dann kein Asyl erhalten könne, wenn man ihren Vortrag als wahr unterstelle. Einen Anspruch auf Familienasyl als Ehegatte eines Asylberechtigten habe nur, wer eine nach dem Recht des Heimatstaates wirksame Ehe eingegangen sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Asyl wegen eigener Verfolgung. Die Nichtanerkennung einer jezidischen Heirat und die Versagung einer Zivilehe seien angesichts der geringen Bedeutung, die einer staatlich anerkannten Ehe in Syrien tatsächlich zukomme, keine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Ehegatten von anerkannten Asylberechtigten nur dann im Wege des sog. Familienasyls ebenfalls Asyl erhalten können, wenn die im Heimatland geschlossene Ehe dort staatlich anerkannt ist. Eine nur nach religiösem Ritus geschlossene Ehe, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Familienasyl zu vermitteln. Dies gilt auch, falls der Heimatstaat – wie die Klägerin behauptet – der religiösen Heirat die Anerkennung nur bei einer bestimmten (hier: der jezidischen) Religion versagt oder davon abhängig macht, dass die Eheleute sich vor dem Standesbeamten unter Verleugnung ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit als Moslems bezeichnen. Der Zwang zur Verleugnung des eigenen Glaubens vor staatlichen Stellen ist ein Eingriff in den asylrechtlich geschützten Kernbereich der Religionsfreiheit. Die Klägerin hätte deshalb entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen eigener politischer Verfolgung aufgrund ihrer Religion haben können, wenn ihre Behauptungen zuträfen. Die Abweisung ihrer Klage erweist sich aber im Ergebnis gleichwohl ohne weitere Aufklärung der tatsächlichen Praxis in Syrien als richtig. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich bindend festgestellt, dass die Klägerin wie alle staatenlosen Kurden, die Syrien illegal verlassen, nicht mehr nach Syrien zurückkehren kann und dass dieses Rückkehrverbot nicht auf politischen Gründen beruht. Dann aber ist Syrien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin und damit nicht mehr Verfolgerstaat im Sinne des Asylrechts. Die Klägerin kann deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/2005 des BVerwG vom 22.02.2005

Aktuelle Urteile aus dem Asylrecht | Familienrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Eheschließung | Heirat | Familienasyl

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 232 Dokument-Nr. 232

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung232

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?