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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2015
- BVerwG 1 C 32.14, BVerwG 1 C 33.14 und BVerwG 1 C 34.14 -
Frist für Aufnahmegesuchen im Dublin-Verfahren dient nicht dem Schutz des einzelnen Asylbewerbers
Frist dient lediglich organisatorischer Abwicklung des Dublin-Verfahrens zwischen den Mitgliedstaaten
Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu, so kann sich der Asylbewerber gegen seine Überstellung in diesen Mitgliedstaat nicht mit dem Argument wehren, dass die in der Dublin II-Verordnung geregelte Frist für ein Aufnahmegesuch abgelaufen sei. Diese Frist gilt nur für den Rechtsverkehr zwischen den am Dublin-Verfahren beteiligten Staaten, dient aber nicht dem Schutz des einzelnen Asylbewerbers. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Den Entscheidungen lag der Fall einer pakistanischen Staatsangehörigen mit ihren drei Kindern zugrunde, die im Januar 2013 in Deutschland Asylanträge stellten, weil sie in ihrer Heimat aus religiösen Gründen verfolgt würden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge im Januar 2014 als unzulässig ab. Zugleich ordnete es die
Verfahrensgang
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Bescheide aufgehoben, weil die Bundesrepublik durch Fristablauf für die Behandlung der Asylanträge zuständig geworden sei. Das Bundesamt hätte die spanischen Behörden spätestens innerhalb einer
Fristen im Dublin-Verfahren nicht individualschützend
Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass sich die Kläger nicht auf eine Versäumung der Drei-Monats-Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung berufen können. Denn diese
Zum Prozessrecht hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart darstellt. Denn die Dublin-Verordnungen unterscheiden klar zwischen dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats und der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 22.04.2014
[Aktenzeichen: 2 K 192/14.WI.A, 2 K 194/14.WI.A, 2 K 197/14.WI.A] - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.10.2015
[Aktenzeichen: 2 A 974/14.A, 2 A 975/14.A, 2 A 976/14.A]
- Abschiebungsanordnung zur Überstellung im Dublin-Verfahren ist unionsrechtskonform
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.09.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 26.14]) - Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A]) - Gesetzliche Grundlagen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern zur Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht gegeben
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2014
[Aktenzeichen: V ZB 31/14])
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Dokument-Nr. 21781
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