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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2014
- BVerwG 2 C 1.13 -
Streikverbot für Beamte vorerst weiterhin gültig
Gesetzgeber muss die Kollision mit Europäischer Menschenrechtskonvention auflösen
Beamtete Lehrer dürfen sich auch weiterhin nicht an Streiks beteiligen, zu denen die Gewerkschaften ihre angestellten Kollegen aufrufen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine
Land verhängt Geldbuße gegen Lehrerin
Die Klägerin hatte ihr Fernbleiben der Schulleiterin angekündigt, die sie auf das beamtenrechtliche Streikverbot hingewiesen hatte. Die Beklagte verhängte gegen die Klägerin durch Disziplinarverfügung eine
Deutsches Verfassungsrecht sieht für alle Beamten generelles statusbezogenes Streikverbot vor
Die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht dem Grunde nach zurückgewiesen; es hat jedoch die
Nach Auslegung des EGMR gehören deutsche öffentliche Schulen und dort beschäftigte Lehrkräfte nicht zur Staatsverwaltung im Sinne der Menschenrechtskonvention
Demgegenüber entnimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als authentischer Interpret der Europäischen
Gesetzgeber muss Statusrecht der Beamten aufgrund der Kollisionslage zwischen deutschem Verfassungsrecht und EMRK neu regeln und fortentwickeln
Damit enthält die deutsche Rechtsordnung derzeit einen inhaltlichen Widerspruch in Bezug auf das Recht auf Tarifverhandlungen und das Streikrecht derjenigen Beamten, die außerhalb der hoheitlichen Staatsverwaltung tätig sind. Zur Auflösung dieser Kollisionslage zwischen deutschem Verfassungsrecht und der EMRK ist der Bundesgesetzgeber berufen, der nach Art. 33 Abs. 5, Art. 74 Nr. 27 GG das Statusrecht der Beamten zu regeln und fortzuentwickeln hat. Hierfür stehen ihm voraussichtlich verschiedene Möglichkeiten offen. So könnte er etwa die Bereiche der hoheitlichen Staatsverwaltung, für die ein generelles Streikverbot gilt, bestimmen und für die anderen Bereiche der öffentlichen Verwaltung die einseitige Regelungsbefugnis der Dienstherren zugunsten einer erweiterten Beteiligung der Berufsverbände der Beamten einschränken. Die Zuerkennung eines Streikrechts für die in diesen Bereichen tätigen Beamten würde einen Bedarf an Änderungen anderer, den Beamten günstiger Regelungen, etwa im Besoldungsrecht, nach sich ziehen.
Besoldungsgesetzgeber sind verfassungsrechtlich an Abkopplung der Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklungen gehindert
Für die Übergangszeit bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung verbleibt es bei der Geltung des verfassungsunmittelbaren Streikverbots. Hierfür ist von Bedeutung, dass den Tarifabschlüssen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund des Alimentationsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 5 GG maßgebende Bedeutung für die Beamtenbesoldung zukommt. Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 2218 NJW 2014, 2218
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Dokument-Nr. 17772
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