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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.10.2009
- BVerwG 2 C 134.07 -
Amoklauf mit versuchtem „Vergeltungsangriff“ gegen einen Beamten kann als Dienstunfall angesehen werden
Auch psychische Schäden rechtfertigen Anspruch auf Unfallruhegehalt
Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes, aber im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen wird (so genannter „Vergeltungsangriff“) und als Folge psychische Schäden davonträgt, kann ein Unfallruhegehalt beanspruchen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger war
Verwaltungsgerichtshof erkennt Vorfall nicht als Dienstunfall an
Das Verwaltungsgericht hatte der Klage des Lehrers, den Vorfall als
Zwischen Angriff und eingetretenem Schaden muss qualifizierter Zurechnungszusammenhang bestehen
Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Auch psychische Schäden können als Folge eines Vergeltungsangriffs (§ 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) anerkannt werden. Ein solcher Angriff liegt vor, wenn ein
BVerwG weist Sache zurück an Verwaltungsgerichtshof
Dieser kann fehlen, wenn der eingetretene Schaden wesentlich auf andere Umstände als den Angriff zurückzuführen ist, etwa auf eine bestimmte Veranlagung des Opfers oder sein eigenes Verhalten im Umfeld der Tat. Da der Verwaltungsgerichtshof hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an ihn zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 8702
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