wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2015
BVerwG 2 C 20.14 und BVerwG 2 C 48.13 -

Keine Rückabwicklung der Pensionskürzung nach Versorgungs­aus­gleich bei Unkenntnis über Tod des geschiedenen Ehepartners

Rückwirkende Aufhebung der Kürzung durch Regelungen des Versorgungs­aus­gleichsgesetzes ausgeschlossen

Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine eigene Rente bezogen zu haben, so kann die Kürzung der Versorgungsbezüge bei dem Beamten oder Soldaten erst ab der Stellung eines Antrags aufgehoben werden. Eine Rückabwicklung der schon in der Vergangenheit erfolgten Kürzungen bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn der Beamte oder Soldat keine Kenntnis von dem Tod des geschiedenen Ehegatten hatte. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Bei den Klägern des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Beamten und einen Soldaten, die sich seit 1993 bzw. 1994 im Ruhestand befinden. Von Beginn ihres Ruhestandes an wurden ihre Pensionsbezüge gekürzt, weil bei der vorangegangenen Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs anteilige Ansprüche auf ihre Ehegatten übertragen worden waren. Die Ehegatten verstarben im Jahr 2004 bzw. im August 2009. Die Kläger hatten hiervon zunächst keine Kenntnis; in einem Fall war der Kontakt seit vielen Jahren vollständig abgebrochen, in dem anderen Fall war der geschiedene Ehegatte nach Australien ausgewandert und dort verstorben. Der Dienstherr hob die Kürzung der Versorgungsbezüge erst ab der Stellung entsprechender Anträge im Jahr 2010 auf. Die Kläger erstreben dagegen die weitergehende Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab dem Beginn ihres Ruhestandes. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Individuelles Risiko des frühen Versterbens wird durch Entscheidung über Versorgungsausgleich dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz auf die beiden Streitfälle Anwendung findet, weil die Kläger ihre Anträge erst nach diesem Datum gestellt haben. Nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes ist - anders als nach dem bis dahin geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetz - eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung ausgeschlossen. Dies ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte vor seinem Tode keine Rentenleistungen bezogen hat. Der Grund hierfür liegt in dem Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13).

Ehepartner steht jederzeit Auskunftsanspruch gegen Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zu

Eine von den Klägern geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber nicht Geschiedenen sowie gegenüber Geschiedenen, die vor dem 1. September 2009 von dem Tod des früheren Ehegatten erfahren haben, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso verneint wie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die sich aus der gesetzlichen Regelung mittelbar ergebende Obliegenheit, das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen, ist auch verhältnismäßig. Aufgrund der eingegangenen Ehe steht der Beamte oder Soldat in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Außerdem steht ihm regelmäßig ein Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zu.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 20.14:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2011
    [Aktenzeichen: 5 K 1858/10]
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013
    [Aktenzeichen: 4 S 221/13]
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 48.13:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.09.2013
    [Aktenzeichen: 28 K 80.11]
Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beamte | Beamter | Beamtin | Ehegatten | Rückabwicklung | Scheidung | Soldat | Tod | Versorgungsausgleich

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21897 Dokument-Nr. 21897

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21897

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?