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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2017
- BVerwG 2 C 22.16 -
Abwendung einer Falschbetankung von Dienstfahrzeugen: Dienstherr ist nicht zum Einbau eines Tankadapters verpflichtet
Beamter haftet für grob fahrlässiges Handeln durch Falschbetankung
Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Im August 2012 betankte er ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff. Der im Gerichtsverfahren beigeladene Beifahrer bezahlte den Kraftstoff. Anschließend fuhr der Kläger weiter, wodurch der Motor beschädigt wurde. Das Land nahm den Kläger und den beigeladenen Beifahrer jeweils wegen des Gesamtschadens in Höhe rund 4.500 Euro in Anspruch. Auf die Klage des Beamten hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landes teilweise aufgehoben. Der Schadensersatzanspruch des Landes sei aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn zu kürzen. Der
Fürsorgepflicht verpflichtet Dienstherren nicht zum Einbau eines Tankadapters
Kläger und Beklagter haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Sprungrevision des Beklagten stattgegeben und die Klage gegen den Bescheid insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er hat beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen. Ein Mitverschulden kann dem Dienstherrn aber nicht angelastet werden. Insbesondere ist er nicht aufgrund der
§ 48 Beamtenstatusgesetz
Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 09.06.2016
[Aktenzeichen: 6 A 59/15]
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Dokument-Nr. 23795
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