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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2019
- BVerwG 2 C 3.18 und BVerwG 2 C 4.18 -
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Besitz von Kinderpornographie nicht mit Beruf des Lehrers vereinbar
Amt des Lehrers ist mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden
Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer - selbst in geringer Menge - führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.
Nach der in den beiden Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184 b Abs. 4 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184 b Abs. 3 StGB n.F.).
Sachverhalt
Die zwei zugrunde liegenden Revisionsverfahren betreffen Lehrer im Berliner Landesdienst. Den Beamten wurde jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Der
OVG hält Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für ausgeschlossen
Die auf die
Disziplinarische Maßnahmen bei Bezug zwischen begangenen Straftaten und mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten möglich
Das Bundesverwaltungsgericht hob auf die Revision des Landes Berlin in beiden Fällen die vorinstanzlichen Urteile auf und entfernte die Lehrer jeweils aus dem Beamtenverhältnis. Zur Begründung führte das Bundeverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass außerhalb des Dienstes zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet werde, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen aber dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten bestehe. Beim außerdienstlichen (d.h. privaten) Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien sei dies bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall.
Auch Besitz geringer Mengen von Kinderpornographie führt zum Verlust des erforderlichen Vertrauens
Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten - hier des Lehrers - haben, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur
Nach diesen Grundsätzen war in beiden Verfahren die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.11.2016
[Aktenzeichen: 80 K 25.15 OL und 80 K 13.16 OL] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2018
[Aktenzeichen: 80 D 1.17 und 80 D 2.17]
- Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 9.14, BVerwG 2 C 25.14 und BVerwG 2 C 19.14]) - Lehrer muss wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien empfindliche Gehaltskürzungen hinnehmen
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 14.01.2011
[Aktenzeichen: 12 Bf 263/10.F])
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Dokument-Nr. 28008
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