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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2005
- BVerwG 2 C 32.04 -
Beschränkung der Nebentätigkeitsvergütungen von Richtern in Hessen unbedenklich
Die gesetzliche Regelung in Hessen, nach der Richtern die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen ist, wenn sie dadurch im Kalenderjahr insgesamt mehr als 30 v.H. eines Richtergrundgehalts (R 2) durch ihre Nebentätigkeiten verdienen würden, ist mit Bundesrecht vereinbar.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Geklagt hatte ein Vorsitzender Richter am Landgericht. Er ist regelmäßig als Schiedsrichter und Schlichter tätig. Seinen Anträgen, ihm Nebentätigkeiten als Vorsitzender eines Schiedsgerichts und als Schlichter zu genehmigen, wurde jeweils unter der Bedingung stattgegeben, dass die daraus erzielte Vergütung die gesetzliche Grenze nicht übersteigt. Die ausgeübten Nebentätigkeiten führten in den Kalenderjahren 2000 und 2001 zur Überschreitung der Grenze. Die Klage auf unbedingte Genehmigung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Auch die Revision hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen die gesetzlichen Regelungen nicht gegen die bundesrahmenrechtlichen Vorgaben für das Nebentätigkeitsrecht der Richter im Landesdienst. Die Bestimmungen im Deutschen Richtergesetz und im Beamtenrechtsrahmengesetz hindern den Landesgesetzgeber nicht, die Höhe der Vergütung als Versagungsgrund vorzusehen. Sie beschränken ihn nicht darauf, Nebentätigkeitsverbote für Richter nur vorzusehen, wenn durch die Nebentätigkeit konkrete Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen zu erwarten sind. Im Landesrecht kann auch konkretisiert werden, dass eine Nebentätigkeit dem Ansehen der Justiz nicht abträglich sein darf. Dabei dürfen auch sachliche Zusammenhänge in den Blick genommen werden, die über den Einzelfall hinausreichen.
Die hessische Regelung verstößt auch nicht gegen Grundrechte der Richter. Der Landesgesetzgeber hat das grundrechtlich geschützte Interesse der Richter, ihre Arbeitskraft in der Freizeit zu verwerten, eingeschränkt, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, Richter räumten Nebentätigkeiten einen ihrem Hauptamt vergleichbaren Stellenwert ein und könnten in wirtschaftliche Abhängigkeit von hohen Nebentätigkeitsvergütungen geraten. Hierfür stellt die Vergütungsgrenze ein geeignetes und erforderliches Mittel dar. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber zu beurteilen Ihm steht ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Die gesetzliche Regelung ist den Richtern auch zumutbar. Die Bezüge der Richter sind so bemessen, dass für sie und ihre Familien ein amtsangemessener Lebensunterhalt sichergestellt ist. Ihnen soll damit ermöglicht werden, sich in wirtschaftlicher Unabhängigkeit voll und ganz dem Hauptamt zu widmen. Daneben verbleiben ihnen Vergütungen aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, aus der Tätigkeit als Prüfer oder in der Aus- und Fortbildung des öffentlichen Dienstes. Diese werden von der Höchstgrenze nicht erfasst. Schließlich sieht das Hessische Richtergesetz in begründeten Einzelfällen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor.
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Die Regelungen gemäß § 7 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 i HRiG, wonach Richtern die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist, wenn die Vergütungsgrenze von 30 v.H. eines Richtergrundgehalts der Besoldungsgruppe R 2 im Kalenderjahr überschritten wird, ist dann, wenn sie mit einer Härte- oder Billigkeitsregelung einhergeht, mit Bundesrahmenrecht (§ 71 Abs. 1 DRiG, § 42 Abs. 2 BRRG) und mit den Grundrechten gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/05 des BVerwG vom 24.11.2005
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Dokument-Nr. 1343
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