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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.2009
BVerwG 3 C 1.08 -

Entziehung der Fahrerlaubnis bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum

Vorherige medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nicht erforderlich

Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum kann die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung entzogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen; gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Richter: Bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis fehlt die Eignung

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch mit Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung entschieden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne dieser Regelung jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vorliegt. Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger erfüllt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/2009 des BVerwG vom 26.02.2009

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