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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.02.2014
BVerwG 3 C 1.13 -

Inlands­fahrberechtigung mit ausländischer EU-Fahrerlaubnis kann nach Sperre nur bei Nachweis der Fahreignung erteilt werden

Berechtigung zur Nutzung eines EU-Führerscheins kann aufgrund einer isolierten Wieder­erteilungs­sperre in Deutschland entfallen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) verhängt wurde, mit dieser Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die gerichtliche Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Ihm war in Deutschland mit rechtskräftigem Strafurteil vom 1. August 1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (BAK von 1,75 Promille) in Tateinheit mit Nötigung erneut seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden; zugleich war eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31. Juli 1992 angeordnet worden. Nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis wurde der Kläger in Deutschland mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt und es wurde jeweils eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet; die letzte Sperrfrist lief zum 14. Februar 2009 ab.

Landratsamt verneint Automatismus zur Aufhebung einer aberkannten Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist

Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen tschechischen Führerschein vor; in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Daraufhin bat der Kläger das Landratsamt um Überprüfung, ob er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Das verneinte das Landratsamt; es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Im September 2011 erhielt der Kläger in der Tschechischen Republik einen so genannten Scheckkartenführerschein über die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In diesem Führerschein ist als Datum der Fahrerlaubniserteilung der 21. März 1996 angegeben.

Klage auf Inlandsfahrberechtigung mit tschechischem Führerschein erfolglos

Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland im Straßenverkehr zu führen, haben die Vorinstanzen jeweils abgewiesen.

Inlandsfahrberechtigung gemäß § 28 Abs. 5 FeV kann nur mit Nachweis über Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückerlangt werden

Auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Berechtigung des Klägers, mit seiner 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, aufgrund der isolierten Wiedererteilungssperren, die in Deutschland gegen ihn verhängt worden waren, gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entfallen war. Diese Wiedererteilungssperren gingen auf Verkehrsstraftaten zurück, die der Kläger in Deutschland nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis begangen hatte; dadurch hat er sich nach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Verlust der Inlandsfahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV tritt ein, ohne dass es hierfür noch einer gesonderten Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde bedarf. Der Betroffene erlangt seine Inlandsfahrberechtigung gemäß § 28 Abs. 5 FeV erst dann zurück, wenn er den Nachweis führt, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Regelung steht bei Fällen wie hier im Einklang mit dem unionsrechtlichen Grundsatz, dass ausländische EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen sind. Den ihm obliegenden Eignungsnachweis hat der Kläger nicht erbracht. Der Austausch des tschechischen Führerscheindokuments am 11. September 2011 war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit einer Eignungsüberprüfung verbunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 22.11.2011
    [Aktenzeichen: M 1 K 11.4477]
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.11.2012
    [Aktenzeichen: 11 BV 12.21]
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