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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2017
- BVerwG 3 C 18.15 -
Zur Arzneimittelherstellung importierte Blutegel sind zum Zeitpunkt der Einfuhr noch keine Arzneimittel
BVerwG zur Arzneimitteleigenschaft von Import-Blutegeln
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass lebende Blutegel, die zum Zweck der Arzneimittelherstellung nach Deutschland importiert werden, im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht als Arzneimittel eingestuft werden können, wenn wesentliche Bearbeitungsschritte zum anwendungsfertigen medizinischen Blutegel erst im Inland erfolgen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein medizinisches Import- und Vertriebsunternehmen, das lebende
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
Importierte Blutegel bedürfen bis zum anwendungsfertigen Endprodukt noch wesentlicher Aufbereitung
Auf die Revision der Klägerin änderte das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil und wies die Berufung des Beklagten zurück. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vorschriften über die Einfuhr von Arzneimitteln nach §§ 72, 72a AMG nicht eingreifen. Die von der Klägerin importierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 27.10.2009
[Aktenzeichen: B 1 K 08.972] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.09.2014
[Aktenzeichen: 20 B 14.179]
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Dokument-Nr. 24713
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