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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.11.2019
- BVerwG 3 C 19.18 -
Bei Einstufung eines Produkts als Nahrungsergänzungs- oder Arzneimitteln sind mögliche Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen
Einstufung eines Produkts als Arzneimittel nur bei Erforderlichkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt
Die behördliche Entscheidung über die Einstufung eines Produkts als Nahrungsergänzungs- oder als Arzneimittel erfordert eine Gesamtbetrachtung der Produktmerkmale, bei der auch die möglichen Gesundheitsrisiken bei seiner Verwendung zu berücksichtigen sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und wies die Einstufung von zwei Ginkgo-Präparaten zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls beabsichtigte, zwei in Österreich hergestellte und dort als
OVG verweist auf wissenschaftliche Studien zu pharmakologischer Wirkung
Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts belegen wissenschaftliche Studien eine pharmakologische Wirkung von Produkten mit einer GbE-Dosierung von 100 mg/Tag. Sie beeinflussten die menschlichen physiologischen Funktionen positiv, indem sie in nennenswerter Weise die Blutviskosität verringerten und die zerebrale Perfusion in bestimmten Gehirnregionen verbesserten.
Bei Gesamtbetrachtung sind mögliche Gesundheitsrisiken mit einzubeziehen
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Annahme einer pharmakologischen Wirkung der streitgegenständlichen Produkte hat das Berufungsgericht zwar ohne Verstoß gegen revisibles Recht festgestellt. Zu Recht ist es dabei auch davon ausgegangen, dass der Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit für die Annahme der Arzneimitteleigenschaft eines Produkts nicht erforderlich ist; diese Anforderung gilt erst für die Zulassung eines Arzneimittels. Das Berufungsurteil hat es indes unterlassen, mögliche Gesundheitsrisiken in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Liegen die Auswirkungen eines Produkts auf die physiologischen Funktionen im Grenzbereich zwischen Nahrungsergänzungs- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 08.08.2012
[Aktenzeichen: 5 A 52/11] - Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 02.11.2017
[Aktenzeichen: 13 LB 31/14]
- Bundesverwaltungsgericht grenzt Nahrungsergänzungsmittel von Arzneimitteln ab
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2007
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 21.06, 3 C 22.06, 3 C 23.06 ]) - Nahrungsergänzungsmittel zu Cholesterinsenkung "Red Rice" ist nicht als Arzneimittel einzustufen
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.02.2011
[Aktenzeichen: 13 LC 92/09])
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Dokument-Nr. 28061
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