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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.05.2010
- BVerwG 3 C 21.09 -
DB Netz AG darf sich nicht durch Juristen der Deutsche Bahn AG beraten lassen
„Konzernjuristen“ wegen eigener Abhängigkeit von Mutterkonzern in Beratungstätigkeit beeinflusst
die DB Netz AG darf sich in Fragen des Netzzugangs und der Wegeentgelte nicht durch Juristen der Deutsche Bahn AG beraten und vertreten lassen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte damit eine entsprechende Verbotsverfügung der Aufsichtsbehörde - des Eisenbahnbundesamtes.
Die DB Netz AG betreibt ein Großteil der Eisenbahnschienenwege in Deutschland. Ihre Gesellschaftsanteile werden von der
DB Netz AG muss selbständige Rechtsanwälte als Berater heranziehen
Nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen heute abgewiesen. Das Gesetz erlaube zwar, dass ein Schienenwegebetreiber wie die DB Netz AG in Konzernstrukturen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen verbunden sei; dann müsse er aber in seiner Entscheidungsfindung von ihnen unabhängig sein, soweit es um die Zuweisung von Zugtrassen an Verkehrsunternehmen und um die dafür erhobenen Entgelte gehe. Dabei genüge es nicht, dass der Schienenwegebetreiber diese Entscheidungen selbst, also durch eigene Organe (Vorstände) treffe und ausgeschlossen sei, dass diese Organe zugleich Funktionen in dem Mutterunternehmen oder einem verbundenen Verkehrsunternehmen wahrnähmen. Erforderlich sei auch, dass die Vorbereitung dieser Entscheidungen von jeglicher Einflussnahme im Interesse des Mutterunternehmens oder eines verbundenen Verkehrsunternehmens freigehalten werde. Hiergegen werde verstoßen, wenn die DB Netz AG Juristen mit ihrer rechtlichen Beratung und Vertretung beauftrage, die Arbeitnehmer des Mutterunternehmens sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2010
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 9669
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