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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.10.2012
- BVerwG 3 C 25.11 -
Keine Selbstbedienung für apothekenpflichtige Arzneimittel
Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Medikamente durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig
Das Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO), ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbstständiger Apotheker. Er wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm der beklagte Landkreis untersagt hatte, als apothekenpflichtig gekennzeichnete
Selbstbedienungsverbot soll unkontrollierte Arzneimittelabgabe sowie ungeeignete oder fehlerhafte Anwendung von Medikamenten verhindern
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Medikamente ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es dient dazu, eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe zu verhindern und sicherzustellen, dass der Kunde sachgerecht informiert und beraten wird. Das minimiert das Risiko, dass ein ungeeignetes Medikament zur Anwendung kommt oder ein an sich geeignetes Präparat fehlerhaft angewandt wird. Der Normgeber ist daher nicht gehindert, Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Beratungsfunktion des Apothekers stärken und das Zustandekommen eines Beratungsgesprächs fördern. Das ist beim Selbstbedienungsverbot der Fall, weil der Kunde sich zunächst an den Apotheker oder andere Angehörige des pharmazeutischen Personals wenden muss. Demgegenüber sind bei der
Auch Arzneimittelabgabe im Versandhandel unterliegt Kontrolle durch Apotheker
Die gesetzliche Zulassung des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln führt zu keiner anderen Bewertung. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Die Reglementierung des Versandhandels zielt darauf ab,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 07.12.2007
[Aktenzeichen: 7 K 1622/03] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19.08.2010
[Aktenzeichen: 13 A 182/08]
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Dokument-Nr. 14407
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