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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2007
BVerwG 3 C 51.06 -

Bahn muss ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand erhalten

Deutsche Bahn Netz AG muss Mängel an Bahnstrecke beseitigen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Eisenbahn-Bundesamt die Deutsche Bahn Netz AG zu Recht dazu verpflichtet hat, die Hunsrückquerbahn zwischen Stromberg und Morbach wieder in einen befahrbaren Zustand zu versetzen.

Die klagende Deutsche Bahn Netz AG ist Eigentümerin der im Hunsrück gelegenen Eisenbahnstrecke Langenlonsheim – Stromberg – Simmern – Büchenbeuren – Morbach – Hermeskeil (sog. Hunsrückquerbahn). Im April 2003 sperrte sie die Teilstrecke Stromberg – Morbach wegen Sicherheitsmängeln, seitdem findet dort kein Zugverkehr mehr statt. Mit Bescheiden vom Oktober 2003 gab das Eisenbahn- Bundesamt der Klägerin auf, die festgestellten Mängel in der Betriebssicherheit der Strecke zu beseitigen. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die dadurch entstehenden Kosten seien aus Trassenerlösen nicht abzudecken. Aktuell bestehe auch kein Verkehrsbedürfnis. Außerdem dürfe sie abwarten, bis abschließend entschieden sei, ob ein Ausbau der Strecke zur Anbindung des Flughafens Hahn erfolge; in einem solchen Fall seien die Mittel für eine reine Instandsetzung nutzlos eingesetzt. Das Gleiche gelte, wenn ein solcher Ausbau nicht stattfinde; in diesem Fall wolle sie die Strecke stilllegen. Die Vorinstanzen haben ihre Klage jeweils abgewiesen.

Auch die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) die Pflicht trifft, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und die Strecken, wenn dieser Unterhaltungspflicht nicht entsprochen wurde, wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Gegenüber dieser Pflicht kann sich die Klägerin nicht auf die fehlende Wirtschaftlichkeit solcher Maßnahmen wegen unzureichender Trassenerlöse berufen, die Unterhaltung der Strecke aus eigenem Entschluss einstellen und die Strecke nicht nur vorübergehend sperren. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem in § 11 AEG geregelten Stilllegungsverfahren den Weg vorgegeben, wie sich die Eisenbahninfrastrukturunternehmen in einer solchen Situation von ihrer Unterhaltungspflicht befreien können. Über das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung und die hieran geknüpften Voraussetzungen für die dauernde Einstellung des Betriebs soll sichergestellt werden, dass die Infrastruktur für den Eisenbahnverkehr nur dann verloren geht, wenn dem Unternehmen der Betrieb wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und auch kein Dritter gefunden werden kann, der die Strecke zu übernehmen bereit ist. Damit soll das Zugangsrecht der Eisenbahnverkehrsunternehmen gesichert und Wettbewerb im Eisenbahnverkehr ermöglicht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/2007 des BVerwG vom 25.10.2007

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