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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010
BVerwG 4 C 10.09 -

BVerwG zur Frage der Zulässigkeit einer Krypta in einer im Industriegebiet liegenden Kirche

Achtungsanspruch der Verstorbenen aufgrund der Typik und Eigenart des Industriegebietes verletzt

Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Krypta in einer in einem Industriegebiet gelegenen Kirche bauplanungsrechtlich zulässig ist oder ob eine so geartete Kirchennutzung mit dem Charakter eines Industriegebiets typischerweise gebietsunverträglich ist.

Die Klägerin ist eine Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche mit Sitz in Kirchardt. Ihren Antrag auf Genehmigung einer Krypta mit zehn Grabkammern für verstorbene Gemeindepriester im Untergeschoss ihrer in einem Industriegebiet im Einvernehmen mit der Gemeinde genehmigten und errichteten Kirche lehnte die beklagte Stadt Bad Rappenau unter Hinweis auf das hierzu versagte gemeindliche Einvernehmen ab.

Krypta stellt eine für Industriegebiet ausnahmsweise zulässige Nutzungsart dar, ist aber dennoch gebietsunverträglich

Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Auf die Berufung der Beklagten und der beigeladenen Gemeinde hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Klage insgesamt abgewiesen. Die Krypta falle zwar unter den Nutzungskatalog der im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten, sie sei aber gebietsunverträglich. Auch eine Befreiung komme nicht in Betracht, insbesondere weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit es nicht erforderten, dass die Krypta an der vorgesehenen Stelle eingerichtet wird.

VGH muss Befreiungsvoraussetzungen erneut prüfen

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zwar hat es die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, dass eine Kirchennutzung mit dem Charakter eines Industriegebiets typischerweise unverträglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof wird aber die Befreiungsvoraussetzungen erneut zu prüfen haben. Er hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Achtungsanspruch der Verstorbenen und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken bereits aufgrund der Typik und Eigenart des Industriegebietes verletzt werde, ohne abwägend darauf einzugehen, ob diesen Belangen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Vorhandensein der Kirche als geschützter Raum, im Kirchengebäude gelegene Krypta) hinreichend Rechnung getragen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 10593 Dokument-Nr. 10593

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