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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2014
BVerwG 4 C 2.13 und BVerwG 4 C 3.13 -

"Flughafen BER": Rechtmäßigkeit der "Wannsee-Flugrouten" weiterhin offen

Ober­verwaltungs­gericht muss Risiken und mögliche Vertretbarkeit der Wannsee-Flugrouten erneut prüfen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in zwei Revisionsverfahren die Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg beanstandet, dass die Festlegung der Wannsee-Flugrouten rechtswidrig ist, und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ober­verwaltungs­gericht zurückverwiesen.

Bei den Wannsee-Flugrouten handelt es sich um Luftwege für den Abflug von Flugzeugen vom Flughafen Berlin-Brandenburg. Sie führen in ihrem gemeinsamen Verlauf in einer Entfernung von ca. 3 km an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums in Berlin-Wannsee vorbei, auf dem sich der Forschungsreaktor BER II, eine Lagerhalle für Brennelemente sowie die Landessammelstelle für klein- und mittelradioaktive Abfälle befinden. Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind drei Umlandgemeinden, eine Mitarbeiterin des Helmholtz-Zentrums sowie mehrere Grundstückseigentümer, die in einer Entfernung bis zu 10 km zum Helmholtz-Zentrum wohnen.

OVG erklärt Flugrouten wegen unzureichender Risikoanalysen durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht hat die Festlegung der Flugrouten für rechtswidrig erklärt, weil die zuständige Behörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), keine Risikoanalyse vorgenommen habe. Das BAF habe nicht eingeschätzt, wie hoch das Risiko sei, dass ein Flugzeug oder Teile davon als Folge eines Unfalls oder eines Terroranschlags aus der Luft das Gebäude des Forschungsreaktors oder störanfällige Flächen träfen und radioaktive Strahlung freigesetzt werde.

Oberverwaltungsgericht muss zunächst rechtlich relevante Erhöhung des Störfallrisikos prüfen

Das Bundesverwaltungsgericht hält mit dem Oberverwaltungsgericht das BAF für verpflichtet, Risiken der Flugroutennutzung für den Forschungsreaktor bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die Risiken nicht dem Bereich des so genannten Restrisikos zuzuordnen sind, das als allgemeines Lebensrisiko von jedem zu tragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile gleichwohl nicht bestätigt, weil das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft hat, ob die Festlegung der Wannsee-Routen im Ergebnis vertretbar ist. Diese Prüfung muss es nachholen und selbst klären, ob die Kläger ohne rechtfertigenden Grund mit einer rechtlich relevanten Erhöhung des Störfallrisikos belastet werden. Führen die Wannsee-Routen nicht zu einer rechtlich relevanten Risikoerhöhung oder gibt es für eine rechtlich relevante Risikoerhöhung einen ausreichenden sachlichen Grund - was der Fall ist, wenn sich keine andere Route als eindeutig vorzugswürdig erweist - ist das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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