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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.09.2005
BVerwG 4 b 49.05 -

Kein Baustopp für die Airbus 380-Wartungshalle am Flughafen Frankfurt a.M.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, den Beginn des Baus der Airbus 380-Wartungshalle nicht von Amts wegen bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über das Vorhaben zu stoppen. Eine hierauf gerichtete Anregung des Bundes Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) blieb ohne Erfolg.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hatte der Fraport AG als Betreiberin des Flughafens mit Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 gestattet, eine Wartungshalle für das Großraumflugzeug Airbus A 380 zu errichten. Die für das Vorhaben in Anspruch genommene Fläche ist Teil eines Waldgebietes, das vom Land Hessen nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemeldet worden ist. Die Kommission hat noch nicht entschieden, ob das Gebiet in das europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete ("Natura 2000") aufgenommen wird.

In seinem Planfeststellungsbeschluss ist das Ministerium, um auf der sicheren Seite zu stehen, davon ausgegangen, dass das gemeldete Gebiet in die Liste der EU-Kommission aufgenommen wird; nach Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hat es die Zulässigkeit des Vorhabens im Wege einer Ausnahmeentscheidung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses bejaht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des BUND durch Urteil vom 28. Juni 2005 im Wesentlichen abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat er durch einen Beschluss vom selben Tage abgelehnt.

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und, da die Fraport AG mit der Rodung des Waldes beginnen wolle, angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage von Amts wegen einen vorläufigen Baustopp verfügen. Nach Auffassung des Klägers muss die Frage, ob ein gemeldetes FFH-Gebiet bis zu einer Entscheidung der EU-Kommission einem absoluten Verschlechterungsverbot unterliegt oder ob Vorhaben während der Meldephase im Ausnahmewege zugelassen werden können, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden. Darüber hinaus hält er das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus weiteren Gründen für fehlerhaft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass gesehen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, denn das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs werde voraussichtlich Bestand haben. Der Planfeststellungsbeschluss und ihn bestätigend das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hätten dem Meldegebiet – wie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefordert – einen "angemessenen Schutz" gewährt. Dies sei eindeutig und bedürfe nicht der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof. Auch nach Aufnahme eines Gebietes in die Gemeinschaftsliste werde das allgemeine Verschlechterungsverbot für Pläne und Projekte durch einen Ausnahmevorbehalt durchbrochen. Ein Grund, ein gemeldetes FFH-Gebiet vor der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste stärker als danach zu schützen, sei nicht ersichtlich. Auch das bisherige weitere Vorbringen des Klägers werde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 45/2005 des BVerwG vom 08.09.2005

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Dokument-Nr.: 956 Dokument-Nr. 956

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