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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.08.2017
- BVerwG 5 C 1.16 -
Aus Haupt- und Nebenstelle bestehende Kindertagesstätte hat Anspruch auf Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis
Vom Einrichtungsträger genutzte Räumlichkeiten müssen sich nicht zwingend alle "unter einem Dach" befinden
Eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral in Form einer Hauptstelle und einer in einem Nachbarort gelegenen Nebenstelle betrieben werden soll, kann als Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts Gegenstand einer einheitlichen Betriebserlaubnis sein. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die klagende Kirchengemeinde des zugrunde liegenden Verfahrens war zunächst Trägerin einer viergruppigen
Entscheidungen der Vorinstanzen
Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine einheitliche
Wohl des Kindes auf bei Konzept mit Haupt- und Nebenstelle einer Kindertageseinrichtung gewährleistet
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Beklagten zurück. Eine Einrichtung im Sinne der im Streit stehenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII) setzt zwar unter anderem einen Orts- und Gebäudebezug voraus. Dieses Merkmal dient jedoch in erster Linie dazu, ambulante Maßnahmen aus dem Einrichtungsbegriff auszuklammern. Es ist nicht dahin zu verstehen, dass sich die von dem Einrichtungsträger genutzten Räumlichkeiten alle an einem Ort oder "unter einem Dach" befinden müssen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Wahl einer dezentralen Organisationsform mit Haupt- und Nebenstelle an unterschiedlichen Orten das Wohl der Kinder in einer solchen Einrichtung nicht gewährleistet sein könnte. Vielmehr ist dies als weitere gesonderte Voraussetzung für die Erteilung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Kindergarten darf auch als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.12.2014
[Aktenzeichen: 3 K 1253/13.KO]) - Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2015
[Aktenzeichen: 7 A 10094/15]
- Kindergarten klärt erzieherische Fragen mittels Pendel – Widerruf der Betriebserlaubnis zulässig
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 24.08.2011
[Aktenzeichen: 5 K 484/10.KS]) - Gericht bestätigt Schließung Scientology-naher Kindertagesstätte
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2008
[Aktenzeichen: 12 CS 08.1417])
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Dokument-Nr. 24751
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