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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.08.2017
BVerwG 5 C 1.16 -

Aus Haupt- und Nebenstelle bestehende Kindertagesstätte hat Anspruch auf Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis

Vom Einrichtungsträger genutzte Räumlichkeiten müssen sich nicht zwingend alle "unter einem Dach" befinden

Eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral in Form einer Hauptstelle und einer in einem Nachbarort gelegenen Nebenstelle betrieben werden soll, kann als Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts Gegenstand einer einheitlichen Betriebserlaubnis sein. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die klagende Kirchengemeinde des zugrunde liegenden Verfahrens war zunächst Trägerin einer viergruppigen Kindertagesstätte in einer rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde. Später übernahm sie zusätzlich die Trägerschaft für eine eingruppige Kindertagesstätte in einem etwa zwei Kilometer entfernten Ort. Sie beantragte, die bestehende Betriebserlaubnis für die viergruppige Kindertagesstätte abzuändern und ihr eine einheitliche Betriebserlaubnis für eine fünfgruppige Kindertagesstätte bestehend aus einer Haupt- und einer Nebenstelle zu erteilen. Dies lehnte das Landesjugendamt mit der Begründung ab, dass es hierfür an einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang fehle. Der Betrieb könne nur für jeden Standort gesondert erlaubt werden, weil es sich um zwei selbständige Einrichtungen handle.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine einheitliche Betriebserlaubnis zu erteilen. Die Berufung des beklagten Landes blieb vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Wohl des Kindes auf bei Konzept mit Haupt- und Nebenstelle einer Kindertageseinrichtung gewährleistet

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Beklagten zurück. Eine Einrichtung im Sinne der im Streit stehenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII) setzt zwar unter anderem einen Orts- und Gebäudebezug voraus. Dieses Merkmal dient jedoch in erster Linie dazu, ambulante Maßnahmen aus dem Einrichtungsbegriff auszuklammern. Es ist nicht dahin zu verstehen, dass sich die von dem Einrichtungsträger genutzten Räumlichkeiten alle an einem Ort oder "unter einem Dach" befinden müssen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Wahl einer dezentralen Organisationsform mit Haupt- und Nebenstelle an unterschiedlichen Orten das Wohl der Kinder in einer solchen Einrichtung nicht gewährleistet sein könnte. Vielmehr ist dies als weitere gesonderte Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis anhand der gesetzlichen Kriterien im Einzelfall zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die von dem Einrichtungsträger vorzulegende Konzeption. Im konkreten Fall war die Annahme der Vorinstanz, dass nach der Konzeption der Klägerin das Kindeswohl in einer aus Haupt- und Nebenstelle bestehenden einheitlichen Kindertageseinrichtung gewährleistet sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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