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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2016
- BVerwG 5 C 55.15 -
BVerwG zur Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben
Als Schadensersatz ist Differenz zwischen Förderungsbetrag und tatsächlich erbrachter Leistung zu erbringen
Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an einen Auszubildenden darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, und ist dieser deshalb zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet, hat er nicht auch den Betrag zu ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten dem Sohn des Klägers für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung. Dabei rechnete es im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe das
Amt für Ausbildungsförderung ist durch unvollständige Angabe des Klägers kein Schaden entstanden
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision des Klägers statt. Dieser hat die Leistung von Ausbildungsförderung durch vorsätzlich unvollständige Angaben über sein voraussichtliches
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.2014
[Aktenzeichen: 3 K 74/14] - Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.09.2015
[Aktenzeichen: 7 A 11090/14]
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Dokument-Nr. 23353
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