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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2016
BVerwG 5 C 55.15 -

BVerwG zur Schadens­ersatz­pflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben

Als Schadensersatz ist Differenz zwischen Förderungsbetrag und tatsächlich erbrachter Leistung zu erbringen

Beruht die Leistung von Ausbildungs­förderung nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG) an einen Auszubildenden darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommens­verhältnissen gemacht hat, und ist dieser deshalb zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Amt für Ausbildungs­förderung verpflichtet, hat er nicht auch den Betrag zu ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungs­förderung hätte erhalten müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten dem Sohn des Klägers für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung. Dabei rechnete es im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe das Einkommen seiner Eltern im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also im Jahr 2008, an. Weil der Kläger mitteilte, er werde im Jahr 2010 ein wesentlich niedrigeres Einkommen als im Jahr 2008 beziehen, stellte der Sohn einen so genannten Aktualisierungsantrag mit dem Ziel, bei der Berechnung das voraussichtliche Einkommen des Klägers im Jahr 2010 zugrunde zu legen. Diesem Antrag gab das Amt für Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Angaben des Klägers unter dem Vorbehalt der Rückforderung statt und gewährte für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von etwa 5.400 Euro. In dem Antragsformular hatte der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass ihm für September 2010 die Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwa 58.000 Euro zugesagt worden war, die auch geleistet wurde. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung davon Kenntnis erlangte, forderte es den Kläger zum Ersatz der für das Jahr 2010 geleisteten Förderung auf. Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, den Bescheid insoweit aufzuheben, als mit ihm der Ersatz eines höheren Betrages als etwa 1.400 Euro gefordert werde. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der erbrachten Förderung in Höhe von etwa 4.000 Euro habe er nicht zu ersetzen, weil in diesem Umfang auch dann hätte gefördert werden müssen, wenn er vollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hätte. Während das Verwaltungsgericht der Klage stattgegen hat, wies das Oberverwaltungsgericht sie ab.

Amt für Ausbildungsförderung ist durch unvollständige Angabe des Klägers kein Schaden entstanden

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision des Klägers statt. Dieser hat die Leistung von Ausbildungsförderung durch vorsätzlich unvollständige Angaben über sein voraussichtliches Einkommen im Jahr 2010 herbeigeführt und ist deshalb nach § 47 a BAföG verpflichtet, den für seinen Sohn zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts. Deshalb ist der zu Unrecht geleistete Betrag derjenige, der zivilrechtlich als Schaden anzusehen ist. Nach den zivilrechtlichen Maßstäben ist zu berücksichtigen, dass der Aktualisierungsantrag bei vollständigen und zutreffenden Angaben des Klägers zu seinem voraussichtlichen Einkommen im Jahr 2010 abgelehnt und seinem Sohn Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahr 2008 geleistet worden wäre. Hinsichtlich dieses Betrages ist dem Amt für Ausbildungsförderung durch die unvollständige Angabe des Klägers kein Schaden entstanden. Der zu ersetzende Betrag besteht also - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - in der Differenz dieses Förderungsbetrages und der tatsächlich erbrachten Leistung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.2014
    [Aktenzeichen: 3 K 74/14]
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.09.2015
    [Aktenzeichen: 7 A 11090/14]
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