Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2015
- BVerwG 5 C 8.15 -
BAföG-Darlehen ist bei Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten als Einkommen anzusehen
Öffentlich-rechtliches Darlehen stellt sich als Vorfinanzierung verbesserter Einkommensaussichten dar und ist daher als Einkommen zu behandeln
Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von den Eltern erzielten Einkommens im Sinne des Sozialhilferechts (§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII) an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Kläger wurde in einer von der beklagten Stadt betriebenen
Berücksichtigung des BAföG-Darlehens als Einkommen gerechtfertigt
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurück.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 28.04.2011
[Aktenzeichen: 15 A 171/09] - Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2014
[Aktenzeichen: 3 LB 1/12]
- Kein Anspruch auf Unterhalt bei ausreichend vorhandenen BAföG-Leistungen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 2 WF 161/13]) - Bafög: Einkünfte können zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2008
[Aktenzeichen: 10 K 1092/06])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22029
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22029
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.