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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2016
- BVerwG 6 A 7.14 -
Bundesnachrichtendienst muss nur ausnahmsweise Auskunft über Herkunft und Empfänger von Daten erteilen
Geheimhaltungsinteresse des BND kommt im Regelfall Vorrang zu
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erteilung von Auskünften des Bundesnachrichtendienstes (BND) über Herkunft und Weitergabe personenbezogener Daten nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages und dort Mitglied der Fraktion DIE LINKE. Er begehrte von dem beklagten BND
Auskunft über Herkunft und Empfänger gespeicherter personenbezogenen Daten muss zur Vermeidung gewichtiger Nachteile des Betroffenen dienen
Das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Im BND-Gesetz sind Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten von der Auskunftspflicht des BND ausgenommen. Die Regelung diene vor allem dem Schutz der Arbeitsweise des BND, die Geheimhaltung verlangt. Zwar könne der Kläger sich grundsätzlich auch auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren stützen, so das Bundesverwaltungsgericht. Aber auch hier komme nach der in der genannten Ausschlussregelung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers dem Geheimhaltungsinteresse im Regelfall Vorrang zu. Für einen Ausnahmefall müsse der Betroffene aufzeigen, dass er die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Bundesnachrichtendienst muss Journalisten Akteneinsicht gewähren
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[Aktenzeichen: BVerwG 6 A 2.07]) - Journalist wehrt sich erfolgreich gegen Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im BND-Bericht
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[Aktenzeichen: VG 2 A 72.06])
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Dokument-Nr. 22762
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