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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2015
- BVerwG 6 C 31.14 -
Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig
Erstreckung auf Altfälle ist mit verfassungsrechtlichem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar
Die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hatte. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige
Klägerin hält gesetzliche Blockierpflicht in Altfällen für nicht gültig
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde als Erbin ihres 2001 verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von
Gesetzliche Blockierpflicht gilt für sämtliche geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffen unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die gesetzliche Blockierpflicht gilt für sämtliche erlaubnispflichtige
Ausgestaltung des Waffenrechts dient dem Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger
Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen. Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen. Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.06.2012
[Aktenzeichen: 20 K 6147/11] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15.05.2014
[Aktenzeichen: 20 A 1853/12]
- VG Freiburg: Waffenbesitzer muss Gebühr für verdachtsunabhängige Kontrolle bezahlen
(Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011
[Aktenzeichen: 4 K 623/11]) - Waffenerlaubnis - Widerruf nach Verhängung einer Freiheitsstrafe ein Muss
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.10.2007
[Aktenzeichen: 1 L 582/07.MZ])
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Dokument-Nr. 20957
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