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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.03.2011
- BVerwG 6 CN 3.10 -
BVerwG: Baden-Württembergerische Regelung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb festgesetzter Kapazität verstößt nicht gegen Bundesrecht
Regelungen verstoßen nicht gegen Gewährleistungen der Berufsfreiheit und freier Wahl der Ausbildungsstätte
Die baden-württembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität ist mit Bundesrecht vereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In bestimmten stark nachgefragten Studiengängen - insbesondere in den medizinischen Fächern - werden Studienplätze grundsätzlich innerhalb zuvor festgesetzter Zulassungszahlen in einem zentralen
Antragssteller sieht Aussichten auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität durch landesrechtliche Regelung gemindert
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls hat sich erfolglos um einen Medizinstudienplatz im zentralen
Wissenschaftsministerium war durch Staatsvertrag zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen ermächtigt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung des Landesrechts festgestellt, dass das baden-württembergische Wissenschaftsministerium durch den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen ermächtigt war. Weiter seien mit der geforderten Bewerbung für den betreffenden Studienort im zentralen
Aufgedeckte, nicht ausgewiesene Studienplätze müssen nach Ranglisten des Auswahlverfahrens der Hochschulen verteilt werden
Die derart ausgelegten Bestimmungen stellen materielles (Landes-) Verwaltungsrecht dar. Wenn in einem gegen eine baden-württembergische
Regelung gewährleistet Studienplatzvergabe innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität nach möglichst gleichen Kriterien
Bei dieser Auslegung verstoßen die Vorschriften nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gewährleistungen der Berufsfreiheit und der freien Wahl der Ausbildungsstätte. Sie gewährleisten im Interesse des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit, dass Studienplätze innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität nach möglichst gleichen Kriterien vergeben werden, ohne die Führung von Kapazitätsprozessen so zu erschweren, dass eine gerichtliche Kapazitätsüberprüfung und eine damit verbundene vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten zu unterbleiben droht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: 9 S 1858/09]
- Vergabe "außerkapazitärer" Studienplätze nicht mehr durch Losentscheid möglich
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: 9 S 1611/09]) - Studienplatzvergabe darf allein nach Abiturnotendurchschnitt erfolgen
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 04.05.2007
[Aktenzeichen: Vf. 9/VII/06])
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Dokument-Nr. 11346
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