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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2010
- BVerwG 8 C 24.09 -
BVerwG: Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegeleistungsempfängers
Anwendung der allgemeinen heimrechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Fortgeltungsvereinbarungen ausgeschlossen
Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall betreiben die Klägerinnen vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt. Nach ihrem Mustervertrag endete der
Pflegeeinrichtung beruft sich auf eine außer Kraft getretene Vorschrift des Heimgesetzes über begrenzte Zulässigkeit einer Fortgeltung des Heimvertrages
Die Klausel sei rechtswidrig, soweit sie Leistungsempfänger der
Ziel ist es Doppelfinanzierung von Leerständen zu verhindern
Die Revisionen der Klägerinnen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Pflegeversicherungsrecht für Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9731
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