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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.09.2010
BVerwG 8 C 32.09 und BVerwG 35.09 -

BVerwG: Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz verfassungsgemäß

Heranziehung zum Einmalbeitrag verletzt weder Rückwirkungsverbot noch Gleichheitssatz

Der im Betriebsrentengesetz vorgesehene Einmalbeitrag zur Umstellung der Finanzierung von Versorgungsanwartschaften ist rechtmäßig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert die betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers. Für die Finanzierung dieser Sicherung durch Arbeitgeberbeiträge galt bis einschließlich 2005 das Rentenwertumlagesystem. Danach mussten im Insolvenzfall zunächst nur bestehende Versorgungsansprüche finanziert werden. Die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften wurde bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben. Zum Jahresbeginn 2006 führte der Gesetzgeber ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem ein. Seither sind auch die Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz zu finanzieren. Zur Deckung der noch nicht finanzierten Anwartschaften früherer Jahre wird von den bereits im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern ein Einmalbeitrag erhoben. Die dagegen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg.

Benachteiligung betroffenen Arbeitgeber gegenüber anderen, die keinen Einmalbeitrag zahlen müssten, durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig

Die Zurückweisung der Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass die Heranziehung zum Einmalbeitrag weder das Rückwirkungsverbot noch den Gleichheitssatz verletzt. In der Belastung der bereits im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber liege keine „echte“ Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern nur eine grundsätzlich zulässige „unechte“ Rückwirkung. Die Regelung knüpfe zwar an einen vergangenen Sachverhalt an, bewirke eine Beitragspflicht aber erst für die Zukunft. Die Rückanknüpfung belaste entsprechend dem Gesetzeszweck diejenigen Arbeitgeber, denen die Vorteile des Finanzierungsaufschubs zugute gekommen seien. Die Benachteiligung der betroffenen Arbeitgeber gegenüber anderen, die keinen Einmalbeitrag zahlen müssten, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber dürften zu keinem Beitrag mehr herangezogen werden. Die erst seit 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber finanzierten die Anwartschaften nach dem neuen System bereits mit und hätten vom alten System nicht profitiert. Der Gesetzgeber sei schließlich nicht verpflichtet, innerhalb der Gruppe derjenigen, die den Einmalbeitrag zahlen müssten, nach der Dauer der jeweiligen Beitragspflicht zu differenzieren. Den Aufwand, den von rund 60 000 Arbeitgebern aufzubringenden Einmalbeitrag für rund 167 000 Anwartschaften über einen Zeitraum von 31 Jahren zu staffeln, habe der Gesetzgeber für unverhältnismäßig halten dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2009
    [Aktenzeichen: 12 A 1665/08 und 12 A 1519/08]
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008
    [Aktenzeichen: 16 K 845/08 und 16 K 6270/07]
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