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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.09.2010
- BVerwG 8 C 32.09 und BVerwG 35.09 -
BVerwG: Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz verfassungsgemäß
Heranziehung zum Einmalbeitrag verletzt weder Rückwirkungsverbot noch Gleichheitssatz
Der im Betriebsrentengesetz vorgesehene Einmalbeitrag zur Umstellung der Finanzierung von Versorgungsanwartschaften ist rechtmäßig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert die betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers. Für die Finanzierung dieser Sicherung durch Arbeitgeberbeiträge galt bis einschließlich 2005 das Rentenwertumlagesystem. Danach mussten im Insolvenzfall zunächst nur bestehende Versorgungsansprüche finanziert werden. Die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften wurde bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben. Zum Jahresbeginn 2006 führte der Gesetzgeber ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem ein. Seither sind auch die Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz zu finanzieren. Zur Deckung der noch nicht finanzierten Anwartschaften früherer Jahre wird von den bereits im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern ein Einmalbeitrag erhoben. Die dagegen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg.
Benachteiligung betroffenen Arbeitgeber gegenüber anderen, die keinen Einmalbeitrag zahlen müssten, durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig
Die Zurückweisung der Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass die Heranziehung zum Einmalbeitrag weder das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2009
[Aktenzeichen: 12 A 1665/08 und 12 A 1519/08] - Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008
[Aktenzeichen: 16 K 845/08 und 16 K 6270/07]
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Dokument-Nr. 10265
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