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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.04.2019
- BVerwG 8 C 4.18 -
Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse Dritter
Für Klagebefugnis darf Verbraucheraufklärung und -beratung ausschließlich im Interesse der Verbraucher geleistet werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Verein nur dann in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen werden kann, wenn er Verbraucheraufklärung und -beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher leistet. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufklärung und Beratung dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter dient.
Der klagende
Tätigkeit dienen in nennenswertem Umfang wirtschaftlichen Interessen der Anwaltskanzlei
Das Bundesamt für Justiz lehnte den Antrag ab. Widerspruch und
Aufklärung und Beratung muss im ausschließlichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vereins erbracht werden
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen setzt nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht nur voraus, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26.06.2014
[Aktenzeichen: 1 K 3291/12] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.04.2018
[Aktenzeichen: 4 A 1621/14]
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Dokument-Nr. 27262
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