wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.2017
BVerwG 8 C 6.16 und BVerwG 8 C 9.16 -

Auswahl von Unternehmen zur Auskunft für Dienst­leistungs­statistik ermessensfehlerhaft

BVerwG zu den rechtlichen Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichproben­erhebungen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die derzeitige behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienst­leistungs­statistik ermessensfehlerhaft ist.

Die Dienstleistungsstatistik gibt Auskunft über die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich. Ihre Datengrundlage ermitteln die Statistischen Landesämter durch jährliche bundesweite Befragung von höchstens 15 % der Unternehmen und freiberuflich tätigen Einrichtungen aus dem Dienstleistungssektor zu deren wirtschaftlicher Tätigkeit. Die von der Erhebung betroffenen Unternehmen werden nach einem mathematisch-statistischen Verfahren (Neyman-Tschuprow-Verfahren) ausgewählt. Dabei werden alle potenziell auskunftspflichtigen Unternehmen zunächst nach Bundesland, Wirtschaftszweig und Umsatzgröße in Gruppen (Schichten) eingeteilt. Aus jeder dieser Schichten werden sodann auskunftspflichtige Unternehmen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Nach dem von den Behörden gewählten mathematisch-statistischen Verfahren kann es in besonders kleinen und heterogenen Schichten geschehen, dass alle Unternehmen dieser Schicht zur Auskunft herangezogen werden (Totalschicht). Eine greifbare Chance auf Nichtheranziehung in Zukunft besteht für diese Unternehmen dann nicht.

Statistischen Landesämter halten Pflicht zur jährlichen Übermittlung von Unternehmensdaten für ermessenfehlerfrei

Beide Kläger, eine Baugenossenschaft und eine Rechtsanwaltskanzlei, gehören einer sogenannten Totalschicht an. Infolgedessen sind sie in der Vergangenheit regelmäßig jährlich verpflichtet worden, ihre Unternehmensdaten an die Statistischen Landesämter zu übermitteln. Die Statistischen Landesämter halten dieses Vorgehen für ermessenfehlerfrei. Es beruhe auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren, das im Rahmen des vorgegebenen Stichprobenumfangs von 15 % der Dienstleistungsunternehmen eine optimale Ergebnisgenauigkeit sicherstelle. Während das Oberverwaltungsgericht Bautzen der dortigen Klage stattgab (BVerwG 8 C 9.16), hatte die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg (BVerwG 8 C 6.16).

BVerwG: Statistische Landesämter haben bei Auswahl der Unternehmen eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die stattgebende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen bestätigt und das gegenteilige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz geändert. Die Statistischen Landesämter haben bei der Auswahl der beiden Unternehmen das ihnen eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Zweck der Ermessensermächtigung besteht bei einer Stichprobenerhebung in der Erzielung repräsentativer, d.h. für den Erhebungszweck (noch) hinreichend genauer statistischer Ergebnisse. Den Statistikbehörden kommt zwar ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum für die Frage zu, welchen Grad an Genauigkeit die erzielten statistischen Ergebnisse danach erreichen müssen. Die Behörden haben hierzu jedoch keine fachwissenschaftlich begründete Festlegung getroffen, sondern entgegen dem Zweck der Ermessensermächtigung das Auswahlverfahren allein auf die Erzielung möglichst genauer Ergebnisse ausgerichtet. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nämlich das Gebot der Erforderlichkeit. Danach ist bei Stichproben dasjenige Auswahlverfahren anzuwenden, bei dem repräsentative Ergebnisse mit der geringstmöglichen Belastung der Auskunftspflichtigen erzielt werden können.

Derzeit angewandtes Auswahlverfahren führt zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen

Darüber hinaus verstößt das von den Statistischen Landesämtern ausgeübte Auswahlermessen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dieser fordert für das Auswahlverfahren bei statistischen Stichprobenerhebungen, dass die Belastung gleichmäßig auf die Auskunftspflichtigen Unternehmen verteilt wird, soweit der Zweck der Erzielung repräsentativer Ergebnisse dies zulässt. Das von den Statistischen Landesämtern angewandte Auswahlverfahren mit dem Ziel einer optimalen Ergebnisgenauigkeit führt hingegen zu einer über die Jahre anwachsenden und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Unternehmen, die einer Totalschicht angehören, gegenüber solchen Unternehmen, die einer regelmäßig rotierenden Schicht zugeordnet sind.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 6.16:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 01.07.2015
    [Aktenzeichen: 2 K 581/14.KO]
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.12.2015
    [Aktenzeichen: 10 A 10746/15]
Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 9.16:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 09.02.2012
    [Aktenzeichen: 5 K 716/13]
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2016
    [Aktenzeichen: 3 A 547/13]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Dienstleistung | Ermessensfehler | statistische Erhebung | Stichproben

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24000 Dokument-Nr. 24000

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24000

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?