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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2013
- BVerwG 8 C 7.12 und BverwG 8 C 8.12 -
Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht
Tätigkeit des Berufsbetreuers stellt Betrieb eines stehenden Gewerbes dar
Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, sind verpflichtet, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Kläger, eine
Tätigkeit des Berufsbetreuers erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem
Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt anzusehen
Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem
Vergütung richtet sich nach Regelungen des Betreuungsrechts
Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 04.03.2009
[Aktenzeichen: 3 K 1556/08] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.12.2011
[Aktenzeichen: 4 A 812/09]
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 14.03.2009
[Aktenzeichen: 3 K 1618/08] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.12.2011
[Aktenzeichen: 4 A 874/09]
Jahrgang: 2013, Seite: 2214 NJW 2013, 2214
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Dokument-Nr. 15319
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