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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2013
BVerwG 8 C 7.12 und BverwG 8 C 8.12 -

Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

Tätigkeit des Berufsbetreuers stellt Betrieb eines stehenden Gewerbes dar

Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, sind verpflichtet, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Kläger, eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt, von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Tätigkeit des Berufsbetreuers erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre.

Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt anzusehen

Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufsbetreuer nicht der Fall. § 1897 Abs. 1 BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB).

Vergütung richtet sich nach Regelungen des Betreuungsrechts

Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreuertätigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtet sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, kann er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht oder durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern erreicht würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zum AZ: BVerwG 8 C 7.12:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 04.03.2009
    [Aktenzeichen: 3 K 1556/08]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.12.2011
    [Aktenzeichen: 4 A 812/09]
Vorinstanzen zum AZ: BVerwG 8 C 8.12:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 14.03.2009
    [Aktenzeichen: 3 K 1618/08]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.12.2011
    [Aktenzeichen: 4 A 874/09]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2214
NJW 2013, 2214

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Dokument-Nr.: 15319 Dokument-Nr. 15319

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